12. Juli 2018 Nr. 21/18 Zukunftsweisendes BGH-Urteil zum digitalen Nachlass
Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist erfreut über die höchstrichterliche Bestätigung, dass die erbrechtliche Regelung zur Gesamtrechtsnachfolge auch für Nutzerkonten in sozialen Netzwerken gilt. Briefe, Tagebücher, Akten im Safe - verstirbt der Eigentümer, erhalten die Erben darauf Zugriff. Was aber passiert mit E-Mails, mit Dateien in Cloud-Programmen oder mit Chats und Einträgen in sozialen Netzwerken? Dies hatte heute der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden: Das Gericht bestätigte, dass der Social-Media-Dienst Facebook den Eltern eines verstorbenen Mädchens Zugriff auf sein früheres Konto gewähren muss. Die Tochter habe mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eingetreten. "Der DAV begrüßt die Entscheidung. Jetzt gibt es Rechtssicherheit für die Erben auch in der digitalen Welt", so der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Ulrich Schellenberg. Ein 15-jähriges Mädchen war Ende 2012 vor eine U-Bahn gestürzt und verstorben. Die Eltern hofften, in ihrem Facebook-Chat-Verlauf Klarheit über ein mögliches Suizidmotiv zu erhalten. Das Passwort hatten sie sogar - konnten sich aber nicht mehr anmelden, weil Facebook das Profil bereits im sogenannten "Gedenkzustand" eingefroren hatte. Der US-Konzern weigerte sich, den Eltern als Erben den Zugang zum Account zu gewähren, da die anderen Nachrichtenpartner von einer Vertraulichkeit der Chats hätten ausgehen dürfen. Die Mutter reichte Klage ein. Nach dem zusprechenden Urteil des LG Berlin 2015 (20 O 172/15<https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2016/pressemitteilung.431037.php>) verwehrte das Kammergericht 2017 (21 U 9/16<https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2017/pressemitteilung.596076.php>) in der Berufungsentscheidung der Mutter den Zugang zum Facebook-Konto und stützte sich dabei auf das Fernmeldegeheimnis. Der BGH bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil: Facebook muss den Eltern Zugriff auf das Konto der verstorbenen Tochter einräumen - Online-Chats seien hinsichtlich des Vertrauensschutzes nicht anders zu behandeln als analoge Briefe. Der DAV hatte seit Jahren gefordert (siehe Initiativstellungnahme<https://anwaltverein.de/de/newsroom/id-2013-34> vom Juni 2013), dass der Gesetzgeber beim digitalen Erbe für Klarheit sorgen möge. Dies dürfte nunmehr dank der frühen höchstrichterlichen Entscheidung entbehrlich sein. Sinnvoll wäre jedoch, eine europäische Regelung anzustreben, da die BGH-Entscheidung nur für Deutschland gilt. Künftig schnell und unmittelbar über die DAV-Pressearbeit und Statements des DAV-Präsidenten informieren wir unter: https://twitter.com/anwaltverein. Hier<http://anwaltverein.de/de/service/presse> gelangen Sie zu unserem Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung. _________________________________________________________________________ Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung: Pressesprecher Swen Walentowski, Tel.: 030 726152-129, PR-Assistentinnen: Katrin Schläfke, Tel. 030 726152149, Manja Jungnickel, Tel.: 030 726152-139, Fax: 030 726152-193 Pressemitteilungen auch im Internet: www.anwaltverein.de<http://www.anwaltverein.de/> Mit den besten Grüßen Swen Walentowski stellv. Hauptgeschäftsführer Pressesprecher ____________________ Deutscher Anwaltverein PR-Referat Rechtsanwalt Swen Walentowski stellv. Hauptgeschäftsführer Pressesprecher Littenstraße 11, 10179 Berlin Tel. +49 30 726152-129 walentow...@anwaltverein.de<mailto:walentow...@anwaltverein.de> PR-Assistentin: Manja Jungnickel Tel. +49 30 726152-139 Fax +49 30 726152-193 www.anwaltverein.de<http://www.anwaltverein.de/> facebook.com/deutscheranwaltverein<http://www.facebook.com/deutscheranwaltverein> twitter.com/anwaltverein<http://www.twitter.com/anwaltverein> Das Anwaltsblatt als komfortables E-Paper für Ihr Tablet und Smartphone. [cid:image003.png@01D2F957.C11C3D10]<https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaltsblatt/anwaltsblatt-app>[cid:image004.jpg@01D2F957.C11C3D10]<https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaltsblatt/anwaltsblatt-app> Jetzt herunterladen: App Store<https://itunes.apple.com/de/app/anwaltsblatt/id1065510208?l=en&mt=8> + Google Play<https://play.google.com/store/apps/details?id=com.pressmatrix.anwaltsblatt&hl=de>
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