12. Juli 2018
Nr. 21/18

Zukunftsweisendes BGH-Urteil zum digitalen Nachlass



Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist erfreut über die 
höchstrichterliche Bestätigung, dass die erbrechtliche Regelung zur 
Gesamtrechtsnachfolge auch für Nutzerkonten in sozialen Netzwerken gilt.



Briefe, Tagebücher, Akten im Safe - verstirbt der Eigentümer, erhalten die 
Erben darauf Zugriff. Was aber passiert mit E-Mails, mit Dateien in 
Cloud-Programmen oder mit Chats und Einträgen in sozialen Netzwerken? Dies 
hatte heute der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden:



Das Gericht bestätigte, dass der Social-Media-Dienst Facebook den Eltern eines 
verstorbenen Mädchens Zugriff auf sein früheres Konto gewähren muss. Die 
Tochter habe mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern 
seien als Erben in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eingetreten.


"Der DAV begrüßt die Entscheidung. Jetzt gibt es Rechtssicherheit für die Erben 
auch in der digitalen Welt", so der Präsident des Deutschen Anwaltvereins, 
Ulrich Schellenberg.



Ein 15-jähriges Mädchen war Ende 2012 vor eine U-Bahn gestürzt und verstorben. 
Die Eltern hofften, in ihrem Facebook-Chat-Verlauf Klarheit über ein mögliches 
Suizidmotiv zu erhalten. Das Passwort hatten sie sogar - konnten sich aber 
nicht mehr anmelden, weil Facebook das Profil bereits im sogenannten 
"Gedenkzustand" eingefroren hatte. Der US-Konzern weigerte sich, den Eltern als 
Erben den Zugang zum Account zu gewähren, da die anderen Nachrichtenpartner von 
einer Vertraulichkeit der Chats hätten ausgehen dürfen. Die Mutter reichte 
Klage ein.



Nach dem zusprechenden Urteil des LG Berlin 2015 (20 O 
172/15<https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2016/pressemitteilung.431037.php>)
 verwehrte das Kammergericht 2017 (21 U 
9/16<https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2017/pressemitteilung.596076.php>)
 in der Berufungsentscheidung der Mutter den Zugang zum Facebook-Konto und 
stützte sich dabei auf das Fernmeldegeheimnis. Der BGH bestätigte nun das 
erstinstanzliche Urteil: Facebook muss den Eltern Zugriff auf das Konto der 
verstorbenen Tochter einräumen - Online-Chats seien hinsichtlich des 
Vertrauensschutzes nicht anders zu behandeln als analoge Briefe.



Der DAV hatte seit Jahren gefordert (siehe 
Initiativstellungnahme<https://anwaltverein.de/de/newsroom/id-2013-34> vom Juni 
2013), dass der Gesetzgeber beim digitalen Erbe für Klarheit sorgen möge. Dies 
dürfte nunmehr dank der frühen höchstrichterlichen Entscheidung entbehrlich 
sein. Sinnvoll wäre jedoch, eine europäische Regelung anzustreben, da die 
BGH-Entscheidung nur für Deutschland gilt.


Künftig schnell und unmittelbar über die DAV-Pressearbeit und Statements des 
DAV-Präsidenten informieren wir unter: https://twitter.com/anwaltverein.

Hier<http://anwaltverein.de/de/service/presse> gelangen Sie zu unserem 
Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und 
Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.
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Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung: Pressesprecher Swen 
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Mit den besten Grüßen

Swen Walentowski
stellv. Hauptgeschäftsführer
Pressesprecher
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Deutscher Anwaltverein
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