24. Juli.2018
Nr. 22/18

DAV begrüßt Stärkung der Opferrechte bei KFZ-Haftpflichtversicherungen

Berlin / Brüssel (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Stärkung 
der Opferrechte in der Änderung der Richtlinie über die 
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 
(2009/103/EG)<https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009L0103&from=DE>.
 Wie vom DAV bereits in der Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation 
gefordert, soll der Schutz nun auch bei Insolvenz eines Versicherers 
gewährleistet sein - und das länderübergreifend.
"Wir begrüßen den zusätzlichen Opferschutz, der sich durch den Vorschlag der 
Kommission ergibt. Das hohe Maß an Verantwortung kann und sollte nicht nur auf 
den Schultern der Geschädigten lasten. Mit diesem Entwurf bietet sich die 
Chance einer gerechten Lastenteilung", so Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, 
Vorsitzender des Ausschusses Verkehrsrecht beim DAV. Der Vorschlag sieht vor, 
dass Geschädigte zeitnah von einer Stelle in ihrem Wohnsitzland entschädigt 
werden können. Diese kann dann im Anschluss den insolventen Versicherer in die 
Pflicht nehmen.

Auch in Bezug auf den Anwendungsbereich hat sich die Kommission an den 
Vorschlägen des DAV orientiert. So sollen alle regelmäßig als 
Beförderungsmittel bestimmten Fahrzeuge einbezogen werden. Anderslautende 
Forderungen, die Ausnahmen für landwirtschaftliche Fahrzeuge oder für 
Motorsportveranstaltungen gefordert haben, sind somit ausgeschlossen.
Es gibt jedoch auch noch weiteren Handlungsbedarf: So muss sichergestellt 
werden, dass keine Möglichkeit besteht, Direktansprüche gegen 
Versicherungsnehmer geltend zu machen. Weiterhin sollten 
Schadenverlaufsbescheinigungen EU-weit  anerkannt werden. Der DAV spricht sich 
im Sinne des Verbrauchers für eine Erfassung eines Zeitraums von mindestens 
sieben bis zehn Jahren aus.

Im Falle von grenzüberschreitenden Schadensfällen sollte außerdem eine 
Vereinheitlichung der Verjährungsfristen angestrebt werden. Diesbezüglich gibt 
es bereits konkrete Vorschläge des Europäischen Parlaments (Entschließung des 
Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 mit Empfehlungen an die Kommission zu 
Verjährungsfristen für Verkehrsunfälle (2015/2087(INL))). Der DAV unterstützt 
in Fällen mit Auslandsbezug eine Mindestverjährungsfrist zwischen drei und vier 
Jahren.

Der Vorschlag der Kommission wurde Ende Mai als Teil des so genannten 
REFIT-Programms veröffentlicht. In diesem werden existierende Rechtsakte 
evaluiert und auf ihren Verbesserungsbedarf hin überprüft.
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Mit den besten Grüßen

Swen Walentowski
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