_______/ PRESSEMITTEILUNG

_______/ Kulturrat Österreich


__/ KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz (KSVSG) beschlossen
__/ Kulturrat Österreich begrüßt erste Maßnahmen und fordert 
grundsätzliche Verbesserungen zur sozialen Lage von Kunst-, Kultur- und 
Medienschaffenden ein!


_______/ http://kulturrat.at


Wie der Name - KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz (KSVSG) - 
schon suggeriert: Unkomplizierter wird es nicht. Dafür kompatibler. Eine 
grundsätzliche Verbesserung der sozialen Lage von Kunstschaffenden in 
Österreich bringt dieses Gesetz nicht. Aber es ist ein Anfang.

Im Kern beinhaltet dieses Gesetz zweierlei: Die Einrichtung eines 
Servicezentrums für Sozialversicherungsangelegenheiten von 
KünstlerInnen, sowie die Möglichkeit, auch als "neue selbstständige" 
KünstlerIn die selbstständige Tätigkeit ruhend zu stellen (mit dem 
gewünschten Effekt, dass in Zeiten der Ruhend-Meldung ein Bezug von 
Arbeitslosengeld möglich ist, sofern ein Anspruch besteht). Beides wird 
ab 1.1.2011 Realität.

__/ Servicezentrum

Das KünstlerInnen-Servicezentrum für Sozialversicherungsfragen wird bei 
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) 
angesiedelt, aber Institutionen übergreifend tätig werden. Da es ohne 
Berufsprüfung auskommt, können letztlich weit mehr Betroffene von 
Erwerbssituationen quer zur zweiteiligen Sozialversicherungs-Logik 
(unselbstständig/selbständig) davon profitieren. Als Aufgabengebiet ist 
die gesamte Sozialversicherungslandschaft in Österreich definiert, 
inklusive Arbeitslosenversicherung und AMS sowie 
Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF)*. Sowohl Information als auch – 
in manchen Bereichen und sofern gewünscht – Antragsweiterleitungen und 
andere kleine praktische Abwicklungen gehören zum Aufgabenbereich. 
Ausgespart hingegen bleibt die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Und 
entgegen ursprünglicher Ankündigungen wird ein Servicezentrum wohl 
(vorerst) nur in Wien eingerichtet.

__/ Ruhend-Meldung der künstlerischen Tätigkeit

Die Einführung der Ruhend-Meldung für KünstlerInnen zielt darauf ab, 
dass ein Bezug von Arbeitslosengeld in erwerbslosen Zeiten zwischen 
selbständigen künstlerischen Tätigkeiten auch dann möglich wird, wenn 
hierfür eine Pflichtversicherung in der SVA besteht. Eine aufrechte 
Pflichtversicherung in der SVA verhindert den Bezug von Arbeitslosengeld 
grundsätzlich, und eine lediglich vorübergehende Abmeldung von der SVA 
ist bislang nicht möglich. Die neue gesetzliche Lösung sieht nun jedoch 
vor, dass KünstlerInnen die vorübergehende Einstellung ihrer 
künstlerischen Tätigkeit melden können. Diese Option war bisher 
Gewerbetreibenden vorbehalten. In der Folge liegt für die Zeit der 
Ruhendmeldung – auch nachträglich – keine Pflichtversicherung in der SVA 
vor. Die Ruhendmeldung ist beim KSVF zu melden, der auch beurteilen 
muss, ob es sich tatsächlich um künstlerische Tätigkeit handelt. Für 
diejenigen KünstlerInnen, die einen Zuschuss aus dem KSVF beziehen und 
daher bereits über ein solches positives Gutachten verfügen, wird die 
Bearbeitung folglich rascher möglich sein.

__/ Kein großer Wurf, aber ein wichtiger Schritt

In der Praxis birgt dieses Modell der Ruhend-Meldung sicher noch 
unbedachte Komplikationen in der Umsetzung, zumindest einfachere 
Konstellationen sollten aber bereits ab Jahresbeginn 2011 auf Anhieb 
funktionieren. Für die harten Nüsse und kniffeligen Fragen wiederum 
sollte das KünstlerInnen-Servicezentrum mit Rat und Tat zur Seite 
stehen. Und für darüber hinausgehende, wenn auch im prekären Alltag 
typische Extraspezialsonderfälle wird der Kulturrat Österreich weiter 
für die größtmögliche Ausschöpfung der neuen Rechtslage sowie für 
nächste Lösungsschritte kämpfen.


Die Ausdehnung der Ruhendmeldung von gewerblichen Selbstständigen auch 
auf KünstlerInnen, und damit auf einen Teil der "Neuen Selbstständigen" 
ist darüber hinaus aber auch ein unmittelbarer Eingriff in die 
Sozialversicherungslogik in Österreich. Darin liegt grundsätzlich ein 
großes Veränderungs-Potential für alle, die einem vergleichbaren 
Erwerbsmarkt gegenüberstehen. Einer ähnlichen Regelung für 
freischaffende KulturarbeiterInnen, Medienschaffende, 
WissenschafterInnen, InformatikerInnen etc. stehen damit zwar noch nicht 
die Türen offen, aber eine Perspektive sozialversicherungsrechtlicher 
Gleichbehandlung wird zumindest sichtbar.
Der Kulturrat Österreich begrüßt und unterstützt künftige Erweiterungen 
dieser Regelung auf ebenfalls betroffene Berufsgruppen ausdrücklich.

Wie bereits einleitend festgehalten: Die Verbesserung der sozialen Lage 
der KünstlerInnen ist damit nicht erledigt. Notwendig sind insbesondere 
Verbesserungen am AMS und im Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG), als 
auch in allen anderen Bereichen, mit denen die interministeriellen 
Arbeitsgruppen zuletzt beschäftigt waren.

Existenzsichernde Einkommen und soziale Absicherung müssen für alle 
möglich sein!

___/ Basisinformationen „Unselbständige – Selbständig - Erwerbslos“
http://kulturrat.at/agenda/ams/infoAMS

___/ Maßnahmenkatalog Kulturrat Österreich zur Verbesserung der 
Arbeitslosenversicherung
http://kulturrat.at/agenda/ams/infoAMS/massnahmenAMS

___/ Überblick interministerieller Arbeitsprozess zur Verbesserung der 
sozialen Lage der KünstlerInnen in Österreich
http://kulturrat.at/agenda/imag



(*) Der Künstler-Sozialversicherungsfonds hat leider auch weiterhin 
keine Künstlerinnen im Titel.



_______/ Kontakt

Kulturrat Österreich
Gumpendorfer Str. 63b
A-1060 Wien
[email protected]
http://kulturrat.at



_______/ Erklärung gemäß § 107 TKG

Angesichts einer zunehmend erdrückenden Medienkonzentration leistet der 
nicht-kommerzielle Versand von kulturpolitischen Informationen einen 
wichtigen Beitrag zur Herstellung diskursiver Öffentlichkeiten. Die 
neuen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG § 107) bedeuten 
eine diesbezügliche Einschränkung, denn seit 1. März 2006 dürfen 
e-Mail-Zusendungen ausschließlich mit dem Einverständnis der 
EmpfängerInnen zugesendet werden.

Sollten Sie keine weiteren Informationen des Kulturrat Österreich 
beziehen wollen, so ersuchen wir Sie um eine kurze Verständigung.
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