_______/ PRESSEMITTEILUNG
______/ Kulturrat Österreich

__/ UrheberInnenrechtsnovelle 2013

__/ Kulturrat Österreich fordert Einbeziehung der Interessen der 
UrheberInnen:

__/ Für die Einführung eines UrheberInnenvertragsrechts!
__/ Für den Ersatz der Cessio legis im Sinne der FilmurheberInnen!
__/ Gegen die Vorratsdatenspeicherung!


_______/ http://kulturrat.at


Nach jahrelangen Bemühungen um Reformen im UrheberInnenrecht ist es nun 
offensichtlich so weit: Im Jahr 2013 soll eine umfangreiche Novelle des 
UrheberInnenrechtsgesetzes beschlossen werden. Anlass zum Jubeln ist das 
aber bislang nicht: Der Verhandlungsprozess und ein guter Teil der 
bisher bekannt gewordenen Inhalte der geplanten Novelle zielen auf die 
Interessen der VerwerterInnen. UrheberInnen sind in den Verhandlungen 
nur mittelbar über Verwertungsgesellschaften und Lobbygruppen vertreten. 
Die etablierten Interessenvertretungen der Kunst- und Kulturschaffenden 
waren dagegen – 42 Monate IMAG zum Trotz – zunächst nicht einmal zur 
Beteiligung eingeladen. Auf Nachfrage hieß es aus dem federführenden 
Justizministerium: Aufgrund der Anzahl der ansonsten eingeladenen 
VerhandlungspartnerInnen sollen wir doch bitte Verständnis für unsere 
Nichtbeteiligung aufbringen. Abseits der eigentlichen Verhandlungen gibt 
es seit heute einen zusätzlichen Diskussionstermin (am 18.12.) für jene, 
die sich beschwert haben.

Nein, so nicht. Eine Reform, die viele Interessen berücksichtigen muss, 
kann nicht hinter verschlossenen Türen und unter Ausschluss massiv 
Betroffener ausgehandelt werden. Dieser Prozess muss dringend geöffnet 
werden und mit größtmöglicher Transparenz ablaufen.

Zum Inhalt des bislang publik gewordenen Arbeitsprozesses:

Die beiden zentralen Forderungen der letzten Jahrzehnte hinsichtlich der 
Interessen der UrheberInnen, die Einführung eines 
UrheberInnenvertragsrechts (UVR) sowie der Ersatz der Cessio legis durch 
ein Modell, das den rechtlichen Schutz der FilmurheberInnen sowie deren 
finanzielle Interessen im Verwertungsbereich abbildet, sind bislang 
nicht bzw. nur als (nicht formulierter) offener Verhandlungsgegenstand 
enthalten. In diesen Bereichen kann es nicht um einen 
Interessenausgleich gehen, sondern um den politischen Willen zum Schutz 
der Interessen der UrheberInnen. Die einzige derzeit enthaltene 
Formulierung in dieser Richtung, die Einführung einer "Use it or lose 
it"-Klausel (notwendig durch die EU-RL zur Schutzdauerverlängerung), ist 
ein schlechter Witz: Eine 50-Jahre-Frist vor der Ermöglichung eines 
Einspruchs durch UrheberInnen bei mangelhafter Verwertung durch den/die 
VertragspartnerIn macht aus einer guten Idee ein totes Recht, bevor es 
überhaupt eingeführt ist. Eine ausführliche Auflistung der Forderungen 
zum UVR findet sich hier: http://kulturrat.at/agenda/brennpunkte/20121010

Die Ausweitung der Leermedienabgabe (z. B. Festplatten) dagegen finden 
wir als grundsätzliches Signal zur Ausweitung pauschaler 
Abgeltungsmodelle zugunsten von privatem Kopieren gut. Begleitend ist es 
aber wichtig, die Rahmenbedingungen den digitalen Realitäten anzupassen: 
Notwendig ist das Herstellen von Rechtssicherheit - für UserInnen, 
ProduzentInnen und UrheberInnen, also eine konkrete Darstellung der 
Nutzungen, die durch pauschale Bezahlung abgegolten werden, sowie eine 
Stellungnahme zu digitalen Lizenzmodellen, die sich derzeit je nach 
Konstruktion entweder durch technische Schutzmaßnahmen oder durch 
enthaltene Kopie-Lizenzen dem Modell einer pauschalen Abgeltung von 
privaten Nutzungen entziehen.

Die Beschränkung der Privatkopie durch die Einführung einer Klausel zum 
Verbot der Privatkopie bei eindeutig illegaler Quelle ist als Forderung 
von RechteinhaberInnen nachvollziehbar, jedoch in der Praxis wohl kaum 
durchsetzbar (Problematik der Definition und Beweisbarkeit von illegalen 
Quellen) - zudem als Widerspruch zur Ausweitung pauschaler Abgaben 
abzulehnen.

Betreffend der vorgeschlagenen Ergänzungen zur Rechtsdurchsetzung 
möchten wir festhalten, dass die pauschale Speicherung aller 
Verbindungsdaten ohne Verdacht (Vorratsdatenspeicherung) grundsätzlich 
jeglichem Modell einer offenen Gesellschaft widerspricht und daher 
abzulehnen ist. Die Nutzung solcherart gespeicherter Daten zur 
zivilrechtlichen Durchsetzung privater Rechte - und seien es uns so 
wichtige wie die UrheberInnenrechte - ist ein absurder Vorschlag, der 
wenn er durchgesetzt wird, zudem als Begründung für die Beibehaltung der 
Vorratsdatenspeicherung herhalten wird. Eine Rechtsduchsetzbarkeit gegen 
gewerbsmäßige UrheberInnenrechtsverletzungen muss gewährleistet werden.

Ziel einer UrheberInnenrechtsnovelle muss heute sowohl die Stärkung der 
UrheberInnen als auch die Entkriminalisierung des digitalen Alltags 
zugunsten pauschaler und individueller Abgeltungen sein. Gesucht ist 
also eine Antwort auf die Frage, wie zwischen der Wahrung von 
UrheberInnenrechten und dem öffentlichen Interesse am freien Austausch 
von Information, Wissen und Bildung ein Ausgleich gefunden werden kann.


_______/ Rückfragen:

Kulturrat Österreich
Gumpendorfer Str. 63b
A-1060 Wien
[email protected]
http://kulturrat.at


_______/ Erklärung gemäß § 107 TKG

Angesichts einer zunehmend erdrückenden Medienkonzentration leistet der 
nicht-kommerzielle Versand von kulturpolitischen Informationen einen 
wichtigen Beitrag zur Herstellung diskursiver Öffentlichkeiten. Die 
neuen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG § 107) bedeuten 
eine diesbezügliche Einschränkung, denn seit 1. März 2006 dürfen 
e-Mail-Zusendungen ausschließlich mit dem Einverständnis der 
EmpfängerInnen zugesendet werden.

Sollten Sie keine weiteren Informationen des Kulturrat Österreich 
beziehen wollen, so ersuchen wir Sie um eine kurze Verständigung.

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