Re: [lmn] Jugenschutzfilter, Tor Browser, rechtliche Lage?
Hallo Dirk! Das Einzige was mir dazu einfällt, Danke! Vor einem dreiviertel Jahr hätte ich das gut gebrauchen können. Ich frage mich, ob deine Ausführungen nicht in unserem Wiki gut aufgehoben wären. Mit 1000 Dank Thorsten Am Sonntag, 31. Januar 2016, 13:16:01 schrieb Dirk L: > Hallo Ulf, > > Am 06.01.2016 um 18:26 schrieb Ulf Weikert: > > [...] > > TL;DR. Jugenschutzfilter funktionieren nicht. Und wie sooft ist es ein > > soziales und kein technisches Problem. > > > > Wer sich die halbe Stunde nicht geben will, der kann direkt zu 29:00 > > springen. Dort wird argumentiert, dass es keine wirkliche rechtliche > > Grundlage gibt Jugendschutzfilter einzusetzen. > > Für mich ist diese Argumentation aus folgendem Grund spannend. > > Ich möchte schulweit auf allen PCs den Tor Browser installieren. > > > > Mit meiner bisherigen Annahme, dass ich verpflichtet bin > > Jugendschutzfilter einzusetzen war das Bereitstellen von Tor keine > > Option. Weil Tor genau diese Filter umgeht. > > [...] > > > > Ich kenne immer nur den Spruch, "bla bla Minderjährige/Schutzbefohlene > > vor Gewaltmaterial und/oder Pornografie schützen". So oder so ähnlich. > > > > Hat jemand Erfahrungen wie sich die rechtliche Lage darstellt? > > > > mal ganz allgemein gesprochen gibt es als Rechtsgrundlagen (via > Fortbildungspräsentation der Büchereizentrale Niedersachsen Lüneburg [1]): > - Jugendschutzgesetz (JuSchG) [2] > - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) [3] > So werden im JuSchG und JMStV unter § 24 (5) JuSchG u. § 11 JMStV > Filterprogramme erwähnt [4]. > > Daneben hat der Staat eine Fürsorgepflicht gegenüber der ihm > anvertrauten Kindern [5,6] und der auf die Schule durch die gesetzliche > Schulpflicht übertragenen elterlichen (Aufsichts-)Pflicht (§832 BGB [7]; > "kraft Gesetzes zur Führung") [8]. Alternativ lässt sich aus dem > öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses (meist durch den Erziehungs-, > Bildungs- oder Fürsorgeauftrag in den Schulgesetzen abgedeckt) die > Aufsichtspflicht ableiten [9]. > In Baden-Württemberg selbst ist die Aufsichtspflicht nicht explizit > geregelt, da sich "[d]ie Vielfalt der Anlässe, die ein aufsichtliches > Eingreifen der Lehrkraft erfordern können, und die jeweilige > Besonderheit der Einzelsituation [dazu führt], dass sich der Bereich > der Aufsichtspflicht eigentlich einer gesetzlichen Regelung entzieht." > [9] Eine Übersicht zur Aufsichtspflicht findet sich unter Punkt 9 in > einem Dokument des Staatliches Seminar für für Didaktik und > Lehrerbildung (GHWRS) Meckenbeuren [10]. > Rechtsgrundlage für die Aufsichtspflicht in der Schule ergeben sich in > BW aus § 41 SchulG. Ansonsten fällt sie als Teilbereich unter den > Erziehungs-, Bildungs- oder Fürsorgeauftrag (im Regelfall §1 (od. §2) > des jeweiligen Schulgesetzes) des Staates. > > > [...] > > Von der anderen Seite betrachtet, darf ich allerdings auch nicht in den > > Netzwerkverkehr hineingucken. Das wiederum wäre ein Punkt der für Tor > > spricht. > > [...] > > Das würde ich nicht sagen, so kommt eine Masterarbeit zum Thema > "Störerhaftung nach Deutschem Recht - vor dem Hintergrund der besonderen > Verantwortlichkeit von Diensten der Informationsgesellschaft" auf Seite > 31 zum Schluss, dass eine Pflicht zur "Einsichtnahme und Kontrolle des > Nutzerverhaltens" wg. dem Jugendschutz bestünde [11], zusätzlich hat die > Schule im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht zu sorgen, dass > "jugendgefährdende und sozialethisch desorientierende Medien nach > Möglichkeit nicht aufgerufen werden können" [12]; in unbeaufsichtigten > Räumen technisch durch einen Filter. > Auf Seiten des Deutsches Forschungsnetz (DFN) e. V. findet sich ein > Dokument [13], was den Jugendschutz und die Haftung rechtswidgriger > Inhalte näher erläutert. > > > [...] > > In jedem Fall werde ich mich auch noch an die Landesschulbehörde wenden. > > Aber ich wollte diesen Kanal nicht ungefragt lassen. > > [...] > > Würde ich dir auch empfehlen. Jedoch hoffe ich, dass sie sich besser > informiert, als z. B. das Kultusministerium Sachsen-Anhalt in der > Drucksache 6/2828 v. 24.02.2014. So kann das Ministerium weder Auskunft > geben, da für die "bauliche, technische und IKT-Ausstattung der > Schulen[...]in Sachsen-Anhalt die Schulträger verantwortlich [sind]" > noch haben sie "keine Vorschriften oder Rahmenvorgaben für den Einsatz > von Filtersoftware erlassen". [14] > Auch in Mecklenburg-Vorpommern sagt das zuständige Ministerium, dass > "Systeme zur Filterung von unerwünschten > Internetinhalten[...]Ausstattungsbestandteil von Schulnetzwerken [sind] > und[...]in die Zuständigkeit der Schulträger [fallen]." [15] Sie führt > jedoch weiter aus, zur Ermöglichung einer "pädagogische[n] > Auseinandersetzung mit unerwünschten Internetinhalten[...], dass der > freie Internet-Zugang an Schulen nur unter pädagogischer Aufsicht > erfolgen sollte" [15], da der "Bildungs- und Erziehungsauftrag von > Schule[...]eine pädagogische Auseinandersetzung mit unerwünschten >
Re: [lmn] Jugenschutzfilter, Tor Browser, rechtliche Lage?
Hallo Ulf, Am 06.01.2016 um 18:26 schrieb Ulf Weikert: > [...] > TL;DR. Jugenschutzfilter funktionieren nicht. Und wie sooft ist es ein > soziales und kein technisches Problem. > > Wer sich die halbe Stunde nicht geben will, der kann direkt zu 29:00 > springen. Dort wird argumentiert, dass es keine wirkliche rechtliche > Grundlage gibt Jugendschutzfilter einzusetzen. > Für mich ist diese Argumentation aus folgendem Grund spannend. > Ich möchte schulweit auf allen PCs den Tor Browser installieren. > > Mit meiner bisherigen Annahme, dass ich verpflichtet bin > Jugendschutzfilter einzusetzen war das Bereitstellen von Tor keine > Option. Weil Tor genau diese Filter umgeht. > [...] > > Ich kenne immer nur den Spruch, "bla bla Minderjährige/Schutzbefohlene > vor Gewaltmaterial und/oder Pornografie schützen". So oder so ähnlich. > > Hat jemand Erfahrungen wie sich die rechtliche Lage darstellt? > mal ganz allgemein gesprochen gibt es als Rechtsgrundlagen (via Fortbildungspräsentation der Büchereizentrale Niedersachsen Lüneburg [1]): - Jugendschutzgesetz (JuSchG) [2] - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) [3] So werden im JuSchG und JMStV unter § 24 (5) JuSchG u. § 11 JMStV Filterprogramme erwähnt [4]. Daneben hat der Staat eine Fürsorgepflicht gegenüber der ihm anvertrauten Kindern [5,6] und der auf die Schule durch die gesetzliche Schulpflicht übertragenen elterlichen (Aufsichts-)Pflicht (§832 BGB [7]; "kraft Gesetzes zur Führung") [8]. Alternativ lässt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses (meist durch den Erziehungs-, Bildungs- oder Fürsorgeauftrag in den Schulgesetzen abgedeckt) die Aufsichtspflicht ableiten [9]. In Baden-Württemberg selbst ist die Aufsichtspflicht nicht explizit geregelt, da sich "[d]ie Vielfalt der Anlässe, die ein aufsichtliches Eingreifen der Lehrkraft erfordern können, und die jeweilige Besonderheit der Einzelsituation [dazu führt], dass sich der Bereich der Aufsichtspflicht eigentlich einer gesetzlichen Regelung entzieht." [9] Eine Übersicht zur Aufsichtspflicht findet sich unter Punkt 9 in einem Dokument des Staatliches Seminar für für Didaktik und Lehrerbildung (GHWRS) Meckenbeuren [10]. Rechtsgrundlage für die Aufsichtspflicht in der Schule ergeben sich in BW aus § 41 SchulG. Ansonsten fällt sie als Teilbereich unter den Erziehungs-, Bildungs- oder Fürsorgeauftrag (im Regelfall §1 (od. §2) des jeweiligen Schulgesetzes) des Staates. > [...] > Von der anderen Seite betrachtet, darf ich allerdings auch nicht in den > Netzwerkverkehr hineingucken. Das wiederum wäre ein Punkt der für Tor > spricht. > [...] Das würde ich nicht sagen, so kommt eine Masterarbeit zum Thema "Störerhaftung nach Deutschem Recht - vor dem Hintergrund der besonderen Verantwortlichkeit von Diensten der Informationsgesellschaft" auf Seite 31 zum Schluss, dass eine Pflicht zur "Einsichtnahme und Kontrolle des Nutzerverhaltens" wg. dem Jugendschutz bestünde [11], zusätzlich hat die Schule im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht zu sorgen, dass "jugendgefährdende und sozialethisch desorientierende Medien nach Möglichkeit nicht aufgerufen werden können" [12]; in unbeaufsichtigten Räumen technisch durch einen Filter. Auf Seiten des Deutsches Forschungsnetz (DFN) e. V. findet sich ein Dokument [13], was den Jugendschutz und die Haftung rechtswidgriger Inhalte näher erläutert. > [...] > In jedem Fall werde ich mich auch noch an die Landesschulbehörde wenden. > Aber ich wollte diesen Kanal nicht ungefragt lassen. > [...] Würde ich dir auch empfehlen. Jedoch hoffe ich, dass sie sich besser informiert, als z. B. das Kultusministerium Sachsen-Anhalt in der Drucksache 6/2828 v. 24.02.2014. So kann das Ministerium weder Auskunft geben, da für die "bauliche, technische und IKT-Ausstattung der Schulen[...]in Sachsen-Anhalt die Schulträger verantwortlich [sind]" noch haben sie "keine Vorschriften oder Rahmenvorgaben für den Einsatz von Filtersoftware erlassen". [14] Auch in Mecklenburg-Vorpommern sagt das zuständige Ministerium, dass "Systeme zur Filterung von unerwünschten Internetinhalten[...]Ausstattungsbestandteil von Schulnetzwerken [sind] und[...]in die Zuständigkeit der Schulträger [fallen]." [15] Sie führt jedoch weiter aus, zur Ermöglichung einer "pädagogische[n] Auseinandersetzung mit unerwünschten Internetinhalten[...], dass der freie Internet-Zugang an Schulen nur unter pädagogischer Aufsicht erfolgen sollte" [15], da der "Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schule[...]eine pädagogische Auseinandersetzung mit unerwünschten Inhalten vorsieht" [16] und "Filtersysteme[...]eine sinnvolle Ergänzung von Schulnetzwerken [sind], wenn den Schülern eine unbeaufsichtigte Nutzung des Internets ermöglicht werden soll." [16] Begründet wird der Einsatz von Filtersystemen, nach einem Plenarprotokoll [17] zu einem Antrag nach der Installation von Internetfilter [18] mit der Aussage, dass im JMStV gefordert wird, „Kinder und Jugendliche vor Angeboten in elektronischen Informations- und
Re: [lmn] Jugenschutzfilter, Tor Browser, rechtliche Lage?
Hallo Ulf, ohne mir den Vortrag angesehen zu haben, halte ich die Quelle ChaosComputerClub nicht für die erste Anlaufstelle für diese Debatte - was nicht heißt, dass deren Mitglieder generell keine sinnvollen Diskussionsbeiträge beisteuern. In HH ist die Sache diesmal eindeutig: Es gibt ein mir (auf einer geschützten Seite) vorliegendes offizielles Betriebssicherheitskonzept, das zumindest alle Schulen in HH, die über Dataport ins Internet gelangen, zum Einsatz von Time for Kids verpflichtet. Wir bekommen deren Schulrouter von der Schulbehörde gestellt und von der Firma eingerichtet. Eine individuelle Authentifizierung der Benutzer am Rechner (nicht am Proxy) wird empfohlen, ist jedoch nicht verpflichtend. Die Veränderung der Grundkonfiguration des Jugendschutzfilters ist uns KollegInnen erlaubt. An Deiner Stelle würde ich diese Sache wie Du selbst schon geschrieben hast, Deiner Schulbehörde vorlegen. Die haben eine hochdotierte Rechtsabteilung für solche Fragen ;-) Das was Du möglicherweise mit Tor FÜR Deine SchülerInnen im Bezug auf Schutz der persönlichen Daten gegen außen erreichen willst, sollte übrigens genau Dein Jugendschutzfilter auch leisten! Gruß Jürgen P.S.: Wenn man schon einen Filter einsetzt oder einsetzen muss, sollte man auch den transparenten Modus des Proxy ausschalten und zumindest die Ports 80 und 443 in der Firewall ausgehend blocken, damit man sich denjenigen Schülern gegenüber, die Tor auf dem Stick mitbringen, nicht lächerlich macht. Dies gilt auch für ipfire. P.P.S.: Vorratsdatenspeicherung ist nicht nur Teufelszeug. Abmahnabzocker werden stets die Löschungsfrist von 80 Tagen abwarten, bevor sie mit ihrem Unwesen beginnen. Am 06.01.2016 um 18:26 schrieb Ulf Weikert: > Nabend, > > ich starte mit der Bitte sich diesen guten Vortrag anzuschauen. > Alvar Freude - Wie Jugendschutzprogramme nicht nur die Jugend schädigen > [32c3] > https://www.youtube.com/watch?v=FAtINdPklvw > oder direkt auf > https://media.ccc.de/v/32c3-7415-wie_jugendschutzprogramme_nicht_nur_die_jugend_schadigen > > TL;DR. Jugenschutzfilter funktionieren nicht. ... jedenfalls technisch nicht 100%ig. Können sie ohnehin niemals, denn es ist auch Ermessenssache, was gesperrt oder durchgelassen wird. > Und wie sooft ist es ein > soziales und kein technisches Problem. Das macht sie noch lange nicht überflüssig! > > Wer sich die halbe Stunde nicht geben will, der kann direkt zu 29:00 > springen. Dort wird argumentiert, dass es keine wirkliche rechtliche > Grundlage gibt Jugendschutzfilter einzusetzen. ... aber auch nicht, es nicht zu tun. > Für mich ist diese Argumentation aus folgendem Grund spannend. > Ich möchte schulweit auf allen PCs den Tor Browser installieren. > > Mit meiner bisherigen Annahme, dass ich verpflichtet bin > Jugendschutzfilter einzusetzen war das Bereitstellen von Tor keine > Option. Weil Tor genau diese Filter umgeht. > > Von der anderen Seite betrachtet, darf ich allerdings auch nicht in den > Netzwerkverkehr hineingucken. Das tust Du auch ohne begründete Anforderung (= Strafanzeige!) nicht. > Das wiederum wäre ein Punkt der für Tor > spricht. Nein. Du hast einen Amtseid geschworen oder eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, wo u. a. enthalten war, dass Du Dich (auch im Datenschutz) stets rechtlich korrekt verhältst. > > > Ich kenne immer nur den Spruch, "bla bla Minderjährige/Schutzbefohlene > vor Gewaltmaterial und/oder Pornografie schützen". So oder so ähnlich. Das ist kein Spruch. Als Kollege hast Du wahrscheinlich Deine eigenen Erfahrungen mit den Grenzen der Sozialkompetenz bei pubertierenden Jungen ... Ein bischen "gefühlte Aufsicht" scheint mir jedenfalls angebracht, um die Einhaltung von Regeln zu unterstützen. > > Hat jemand Erfahrungen wie sich die rechtliche Lage darstellt? Erfahrung nur aus einem Unternehmen: Es muss in Deiner Benutzerordnung drin stehen, dass es diesen Jugendschutzfilter gibt. Dann weiß jede BenutzerIn, was geht und was nicht. Das Einverständnis wird durch die Benutzung gegeben, wenn die Bedingungen bekannt sind. Unterschrift ist nicht erforderlich. In der Schule könnte es sein, dass die Eltern unterschreiben müssen. Wenn sie es nicht tun - z. B. weil sie den CCC unterstützen möchten ;-) - könnte es in beiden Fällen spannend werden: 1) Das Kind bekommt keinen schulischen Internetzugang. 2) Das Kind bekommt trotzdem einen schulischen Internetzugang und der Filter bleibt eingeschaltet. Beides hätte bestimmt eine weitere Eskalation zur Folge ... > > In jedem Fall werde ich mich auch noch an die Landesschulbehörde wenden. That's the only way! > Aber ich wollte diesen Kanal nicht ungefragt lassen. > > Danke und schönen Abend > ___ linuxmuster-user mailing list linuxmuster-user@lists.linuxmuster.net https://mail.lehrerpost.de/mailman/listinfo/linuxmuster-user
[lmn] Jugenschutzfilter, Tor Browser, rechtliche Lage?
Nabend, ich starte mit der Bitte sich diesen guten Vortrag anzuschauen. Alvar Freude - Wie Jugendschutzprogramme nicht nur die Jugend schädigen [32c3] https://www.youtube.com/watch?v=FAtINdPklvw oder direkt auf https://media.ccc.de/v/32c3-7415-wie_jugendschutzprogramme_nicht_nur_die_jugend_schadigen TL;DR. Jugenschutzfilter funktionieren nicht. Und wie sooft ist es ein soziales und kein technisches Problem. Wer sich die halbe Stunde nicht geben will, der kann direkt zu 29:00 springen. Dort wird argumentiert, dass es keine wirkliche rechtliche Grundlage gibt Jugendschutzfilter einzusetzen. Für mich ist diese Argumentation aus folgendem Grund spannend. Ich möchte schulweit auf allen PCs den Tor Browser installieren. Mit meiner bisherigen Annahme, dass ich verpflichtet bin Jugendschutzfilter einzusetzen war das Bereitstellen von Tor keine Option. Weil Tor genau diese Filter umgeht. Von der anderen Seite betrachtet, darf ich allerdings auch nicht in den Netzwerkverkehr hineingucken. Das wiederum wäre ein Punkt der für Tor spricht. Ich kenne immer nur den Spruch, "bla bla Minderjährige/Schutzbefohlene vor Gewaltmaterial und/oder Pornografie schützen". So oder so ähnlich. Hat jemand Erfahrungen wie sich die rechtliche Lage darstellt? In jedem Fall werde ich mich auch noch an die Landesschulbehörde wenden. Aber ich wollte diesen Kanal nicht ungefragt lassen. Danke und schönen Abend -- Mit freundlichem Gruß Ulf Weikert ___ linuxmuster-user mailing list linuxmuster-user@lists.linuxmuster.net https://mail.lehrerpost.de/mailman/listinfo/linuxmuster-user