Am Mittwoch, 3. September 2008 schrieb Jan Tappenbeck:
> Moin !
>
> Rene Falk schreibt in
> http://wiki.openstreetmap.org/index.php/Stra%C3%9Fenverzeichnis#Anf
>ragen.2C_die_an_Kommunen_gestellt_wurden
>
> "In Schleswig-Holstein müssen die Gemeinden ein öffentlich
> einsehbares Straßenverzeichnis führen."
>
> Kann mir einer die rechtliche Grundlage dafür benennen ??
Nanu, keine Suchmaschine zur Hand?
Erster Asatz ist dort:
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein
(StrWG)
§3(2)
(2) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt.
Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die
Straßenverzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet werden
(Bestandsverzeichnisse). In die Straßenverzeichnisse ist Einsicht zu
gewähren.
Die nachfolgenden Verordnungen musst Du dir selber suchen. Im Zuge der
derzeitigen Verwaltungsreformen ist dort mit Änderungen zu rechnen.
Die Straßenverzeichnisse werden, meines Wissens, auch noch bei der
jeweiligen Straßenaufsichtsbehörde und der zuständigen
Straßenbaubehörde gehortet. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob die
Grundbuchämter auch noch Straßenverzeichnisse haben, vor vielen
Jahren war das jedenfalls noch so.
Grüße
René
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