27. Juni 2014
Nr. 19/14

DAV warnt: Mit weiteren Straftatbeständen ist Cybermobbing nicht in den Griff 
zu bekommen

Berlin (DAV). Der DAV warnt davor, das Problem Cybermobbing durch weitere 
Straftatbestände lösen zu wollen. Damit reagiert er auf die Bitte der 
Landesjustizminister vom 25./26. Juni 2014 an den Bundesminister für Justiz und 
Verbraucherschutz, zu prüfen, ob das Unrecht des Cybermobbings durch die 
geltenden strafrechtlichen Vorschriften angemessen erfasst wird. Es sei 
schwierig, dieses Verhalten strafrechtlich in den Griff zu bekommen und 
möglicherweise sogar kontraproduktiv. Das Phänomen Cybermobbing müsse vielmehr 
außerhalb strafrechtlicher Sanktionierung an der Wurzel gepackt werden.
Die Zahl von Diffamierungen im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, 
ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Laut einer Studie, auf 
welche die Vorsitzende der Justizministerkonferenz, Uta-Maria Kuder (CDU), laut 
ntv verwies, wurden bereits 32 Prozent der Kinder und Jugendlichen Opfer von 
Cybermobbing. 22 Prozent der Befragten könnten sich sogar vorstellen, selber 
Täter zu werden.

"Der Gesetzgeber muss sich gut überlegen, Straftatbestände zu schaffen, die in 
erster Linie Jugendliche und Heranwachsende treffen würden", erklärt 
Rechtsanwalt Dr. Stefan König, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses des DAV. 
Bei der überwiegenden Mehrzahl der Täter und Opfer handele es sich 
offensichtlich um Jugendliche in einem Altersfenster von 11 bis 16 Jahren. 
Kinder seien aber erst mit 14 Jahren strafmündig (vgl. § 19 StGB). Somit liefe 
eine Pönalisierung des Cybermobbings bei einem nicht unwesentlichen Anteil der 
in Frage kommenden Täter mangels Strafmündigkeit ins Leere. Bei den in Betracht 
kommenden Jugendlichen, die bereits strafmündig sind, handele es sich offenbar 
um solche, die 14- bis 16-jährig sind, sich also am unteren Rand der 
Lebensphase befinden, die nach dem Gesetz strafrechtliche Verantwortlichkeit 
bei Jugendlichen begründet (14 bis 18 Jahre). Hier sei aus erzieherischen 
Gründen Zurückhaltung mit strafrechtlichen Sanktionen anzuraten.

Hinzu komme, dass das mit "Mobbing" bezeichnete Verhalten bereits jetzt unter 
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs falle, wie z. B. Beleidigung (§ 185 StGB), 
Nachstellung (§ 238 StGB), Bedrohung (§ 240 StGB) und möglicherweise auch 
Körperverletzung (§ 223 StGB), wenn eine depressive Reaktion mit Schlaf- und 
Konzentrationsstörungen Folge des Mobbings ist.

"Unklar ist auch, inwiefern ein Ausweichen auf im Ausland angemeldete Server 
die Strafverfolgung erschwert oder gar unmöglich macht", fährt König fort. Das 
könnte gerade bei einer Pönalisierung des Cybermobbings einen besonderen Anreiz 
für solche Straftaten liefern.

Wichtig sei deshalb zu prüfen, inwiefern Gegenstrategien unterhalb 
strafrechtlicher Sanktionierung Abhilfe verschaffen könnten. "Cybermobbing 
sollte möglichst an der Wurzel gepackt werden" schlussfolgert König, "also in 
der Schule bzw. auf dem Schulhof oder auch durch Zusammenarbeit mit 
Internet-Netzwerk-Anbietern (Facebook o.ä.)". Insofern begrüßt der DAV die 
weiteren Appelle der Landesjustizminister an die Betreiber sozialer Netzwerke, 
ihrerseits gegen Cybermobbing vorzugehen, und an das Bundesjustizministerium, 
mit den Betreibern sozialer Netzwerke nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen.
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