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N A B U - P R E S S E D I E N S T  ----  NR. 154/11 ---- 29.11.2011 
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Artenschutz/Wolf
Der Wolf im Jagdrecht - NABU zieht gegen Sachsen vor das
Verfassungsgericht
Tschimpke: Der Bund allein regelt Gesetze zum Artenschutz
 
Dresden/Berlin – Mit Skepsis verfolgt der NABU die gegenwärtige
Novellierung des sächsischen Jagdrechtes. Erstmalig seit seiner Rückkehr
nach Deutschland vor zehn Jahren soll dort der Wolf wieder in die Liste
der jagdbaren Arten aufgenommen werden. Dieser Alleingang des Freistaats
ist nach Einschätzung des NABU fachlich widersinnig und rechtlich
äußerst bedenklich. Der Naturschutzverband hat daher eine
verfassungsrechtliche Prüfung in Auftrag gegeben.
„Der Bund allein hat die Kompetenz zur vollständigen und umfassenden
Regelung der Naturschutzgesetze. Den Bundesländern wurde zwar das Recht
eingeräumt individuelle, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu
schaffen. Von dieser Abweichungsgesetzgebung wurde der Artenschutz
jedoch ausdrücklich ausgenommen“, sagt NABU-Präsident Olaf Tschimpke.
Damit den Wolf in das Jagdrecht aufzunehmen verstieße Sachsen daher
eklatant gegen die Spielregeln des Miteinanders in Deutschland. „Sollte
die Novelle umgesetzt werden, sehen wir aus verfassungsrechtlicher Sicht
große Probleme für Verwaltung, Jägerschaft und Naturschutz. Daher gehen
wir, wenn nötig, bis vor das Verfassungsgericht, um diesen Irrweg zu
stoppen“, so der NABU-Präsident anlässlich der anhaltenden Proteste der
Bürger in Sachsen gegen den Wolf im Jagdrecht und dem jüngsten Vorstoß
der Jägerschaft in Brandenburg auch dort den Wolf dem Jagdgesetz zu
überlassen.
Seit 2009 hat Sachsen einen mit allen Interessengruppen abgestimmten
Managementplan, der verlässlich alle möglichen Umstände regelt, die sich
aus der Anwesenheit des Wolfes in der Landschaft ergeben. Maßnahmen
sowohl zum Schutz der Schafhaltung bis hin zu der Frage der Entnahme so
genannter „auffälliger Wölfe“ sind darin beschrieben. Getragen werden
die Regelungen von der Naturschutzgesetzgebung. Damit liegt keine
Gesetzeslücke vor, die durch die anvisierte Aufnahme des Wolfes in das
Jagdgesetz geschlossen werden müsste. „Sollte es Probleme mit dem Wolf
geben, wird das dort geregelt, wo die Jägerschaft längst vertreten ist:
im sächsischen Wolfsmanagement. Eine rechtliche Änderung ist daher nicht
nur überflüssig, sondern löst auch keine praktischen Probleme“, betont
Tschimpke.
 
Für Rückfragen:
Markus Bathen, NABU-Wolfsexperte, Mobil: 0172-6453537
 
Hintergrund:

Laut Grundgesetz ist alleine der Bund für das Artenschutzrecht
gesetzgebend. Der Übertrag von bundesweit einheitlich, durch das
Naturschutzrecht geschützte Arten in das Landesjagdrecht ist daher
verfassungswidrig. Die Verfassung würde Veränderungen nur dann erlauben,
wenn alle Inhalte des Artenschutzes dort abgebildet würden, ein Zustand
von dem das deutsche Jagdrecht jedoch noch weit entfernt ist.
Problematisch würde ein Übertrag zudem auch für die Jagdbehörden: das
auf der verfassungswidrigen Vorschrift beruhende Verwaltungshandeln –
etwa der Erlass einer Ausnahmegenehmigung zum Abschuss
verhaltensauffälliger oder schwerverletzter Tiere, oder die Erlaubnis
zum Wolfsmonitoring durch die Jagdbehörde, ist dann automatisch
rechtswidrig, selbst wenn sie fachlich notwendig sind. Für Jagdpächter
und Naturschutz würde jede Beteiligung am Wolfsmanagement zum
Balanceakt, der schnell im Gefängnis enden kann.
 
Im Internet zu finden unter www.NABU.de ( http://www.nabu.de/ )
 
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Redaktion: Karin Deckenbach, Britta Hennigs, Jasmin Singgih
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