Längere Schutzfristen für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller 

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Achten Gesetzes zur 
Änderung des Urheberrechtsgesetzes erklärt der Parlamentarische Staatssekretär, 
Dr. Max Stadler:

Auch wenn ausübende Künstler älter werden, sollen sie an den Werken verdienen 
können, die sie in jungen Jahren geschaffen haben. Das bezweckt das Achte 
Urheberrechtsänderungsgesetz. Die Dauer des rechtlichen Schutzes für ausübende 
Künstler und Tonträgerhersteller wird von 50 auf 70 Jahre verlängert. Zugleich 
wird sichergestellt, dass die Künstler an den Mehreinnahmen der 
Tonträgerhersteller beteiligt werden.


Zum Hintergrund: 


Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2011/77/EU in nationales Recht 
umgesetzt werden. Die Umsetzung muss nach den Vorgaben der Richtlinie bis zum 
1. November 2013 erfolgen. Die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen 
des Urheberrechtsgesetzes beschränken sich auf die zwingenden Vorgaben der 
Richtlinie. Diese sieht im Wesentlichen die Verlängerung der Schutzdauer von 
Rechten des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers von 50 auf 
nunmehr 70 Jahre vor. 

Von der Verlängerung der Schutzdauer werden Aufzeichnungen von Darbietungen 
ausübender Künstler und Tonträger erfasst, deren Schutzdauer am 1. November 
2013 noch nicht erloschen ist und die nach dem 1. November 2013 entstehen. 

Ein Tonträgerhersteller wird wegen der verlängerten Schutzdauer mehr Einnahmen 
durch die Verwertung des Tonträgers erzielen können. Damit der ausübende 
Künstler, der seine Rechte gegen eine Pauschalvergütung dem Tonträgerhersteller 
eingeräumt oder übertragen hat, an diesen Mehreinnahmen beteiligt wird, erhält 
er für den Zeitraum der verlängerten Schutzdauer (d.h. für die Jahre 51 bis 70) 
einen neuen zusätzlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 20 Prozent der 
Einnahmen des Tonträgerherstellers. Dieser Vergütungsanspruch ist unverzichtbar 
und kann nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Von der 
Vergütung des ausübenden Künstlers, dessen Übertragungsvertrag eine laufende 
Beteiligung an den mit der Verwertung des Tonträgers erzielten Einnahmen 
vorsieht, darf der Tonträgerhersteller für den Zeitraum der verlängerten 
Schutzdauer (d.h. für die Jahre 51 bis 70) weder Vorschüsse noch vertraglich 
festgelegte Abzüge abziehen.

Wenn ein Tonträgerhersteller die Aufzeichnung einer Darbietung, die ohne die 
Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, nicht in einer ausreichenden 
Anzahl von Kopien zum Verkauf anbietet oder der Öffentlichkeit zugänglich 
macht, so hat der ausübende Künstler nach Ablauf des 50. Schutzjahres künftig 
ein Kündigungsrecht gegenüber dem Tonträgerhersteller. In diesem Fall fallen 
die Rechte an den ausübenden Künstler zurück. .

Entsprechend der Richtlinienvorgaben wird daneben die Schutzdauer für 
Musikkompositionen mit Text, die eigens für die gemeinsame Verwendung 
geschaffen wurden, auf einheitlich 70 Jahre nach dem Tode des längstlebenden 
Urhebers, des Texturhebers oder des Musikkomponisten festgelegt. Erfasst sind 
Musikkompositionen mit Text, von denen die Musikkomposition oder der Text in 
mindestens einem Mitgliedstaat am 1. November 2013 geschützt sind und 
Musikkompositionen mit Text, die nach dem 1. November 2013 entstehen.


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