Am 27. Februar 2014 07:58 schrieb Manuel Reimer <manuel.s...@nurfuerspam.de>:
>
> Mir geht es um dieses Schild:
> http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Zeichen_260.svg
> Mit dem Zusatz darunter "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei".
>
> Ich lese da erstmal das motorisierte Fahrzeuge verboten sind. Weiterhin lese
> ich eine Einschränkung, die forst/landwirschaftlichen Verkehr freigibt. Also
> "motor_vehicle = agricultural". Ich sehe auf dem Schild keinerlei
> Einschränkungen bezüglich Fußgängern oder Radfahrern.
>
Mit dem von dir vorgenommenen Tagging bist du unserer "on the ground
rule" vollkommen gerecht geworden. Das Problem liegt auf der
Auswertungsseite. Eine Auswertungsmaschine erkennt anhand deines
taggings nicht, dass dort StVO-Verkehrszeichen Nr. 260 stand. Die StVO
geht implizit davon aus, dass man auf Straßen erst einmal mit allen
Fahrzeugen (und zu Fuß) lang darf. Wenn das für bestimmte
Fortbewegungsarten nicht gilt, wird das durch Schild gesagt.

Die Maschine muss also nicht nur "forst- und landwirtschaftlicher
Verkehr frei" (motor_vehicle=agricultural) denken, sondern
gleichzeitig auch noch "alle anderen Motorfahrzeuge nicht". Eine
Aussage zu Fahrrädern und Fußgängern ist in der Aussage nicht
enthalten. Die StVO sagt "die dürfen bei Schild Nr. 260" durch. Das
muss die Maschine auch denken. Warum sie das denkt ist der alte streit
zwischen default-Annahmen und expliziten Tagging.

Anders ist das schon wieder, wenn man sich im Geltungsbereich eines
Landeswaldgesetzes befindet. Nehmen wir zum Beispiel § 37 Abs. 3
LWaldG B-W:

"[...] das Radfahren und [...] sind nur auf Straßen und hierfür
geeigneten Wegen gestattet. [...] Nicht gestattet sind [...] das
Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie [...] Radfahren auf Sport-
und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. [...]"

Hier ergibt sich die erlaubte Benutzung nicht aus der StVO und deren
Grundannahmen gelten hier nicht. Es gilt das Landeswaldgesetz, dafür
reicht ein Hinweis am Anfang des Weges. Hier ergibt sich der Zugang
für Radfahrer daraus ob es sich um eine (Wald-)straße oder einen
mindestens zwei Meter breiten (Wald-)Weg handelt. Außerdem kann die
Forstbehörde eine ausdrückliche Erlaubnis (z.B. durch Beschilderung)
erteilen. Das alles lässt sich meiner Meinung nach nur durch
explizites Tagging vernünftig in die Datenbank übertragen, von
Mappern, die sich in ihrem Bundesland mit den Zugangsregeln auskennen.
Denn die Zugangsregeln nach den LWaldG variieren von Bundesland zu
Bundesland.

Die Maschine liest "highway=track" und muss denken: "forst- und
landwirtschaftlicher Verkehr frei, alle anderen Motorfahrzeuge nicht;
Fußgänger ja; Fahrradfahrer -- in welchem Bundesland bin ich? Ist es
eine Straße oder ein Weg? Und wenn es ein Weg ist, wie breit ist der
Weg?" Da ist doch explizites Tagging die bessere Lösung oder?

Kurzum, hier stehen "on the ground rule" und Maschinenlesbarkeit in
einem widerstreitenden Verhältnis, weil man gesetzliche
Zugangsregelungen nur zum Teil explizit auf Schildern findet und zu
großen Teilen nur im Gesetzestext.

Außerdem erleichtert das explizite Tagging die internationale
Nutzbarkeit der Daten, weil die Zugangsbeschränkungen ausdrücklich am
Weg stehen und niemand überlegen muss, welches Gesetz mit welchen
impliziten Annahmen eigentlich gilt.

Gruß Falk

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