Am 27. Februar 2014 07:58 schrieb Manuel Reimer <manuel.s...@nurfuerspam.de>: > > Mir geht es um dieses Schild: > http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Zeichen_260.svg > Mit dem Zusatz darunter "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei". > > Ich lese da erstmal das motorisierte Fahrzeuge verboten sind. Weiterhin lese > ich eine Einschränkung, die forst/landwirschaftlichen Verkehr freigibt. Also > "motor_vehicle = agricultural". Ich sehe auf dem Schild keinerlei > Einschränkungen bezüglich Fußgängern oder Radfahrern. > Mit dem von dir vorgenommenen Tagging bist du unserer "on the ground rule" vollkommen gerecht geworden. Das Problem liegt auf der Auswertungsseite. Eine Auswertungsmaschine erkennt anhand deines taggings nicht, dass dort StVO-Verkehrszeichen Nr. 260 stand. Die StVO geht implizit davon aus, dass man auf Straßen erst einmal mit allen Fahrzeugen (und zu Fuß) lang darf. Wenn das für bestimmte Fortbewegungsarten nicht gilt, wird das durch Schild gesagt.
Die Maschine muss also nicht nur "forst- und landwirtschaftlicher Verkehr frei" (motor_vehicle=agricultural) denken, sondern gleichzeitig auch noch "alle anderen Motorfahrzeuge nicht". Eine Aussage zu Fahrrädern und Fußgängern ist in der Aussage nicht enthalten. Die StVO sagt "die dürfen bei Schild Nr. 260" durch. Das muss die Maschine auch denken. Warum sie das denkt ist der alte streit zwischen default-Annahmen und expliziten Tagging. Anders ist das schon wieder, wenn man sich im Geltungsbereich eines Landeswaldgesetzes befindet. Nehmen wir zum Beispiel § 37 Abs. 3 LWaldG B-W: "[...] das Radfahren und [...] sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. [...] Nicht gestattet sind [...] das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie [...] Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. [...]" Hier ergibt sich die erlaubte Benutzung nicht aus der StVO und deren Grundannahmen gelten hier nicht. Es gilt das Landeswaldgesetz, dafür reicht ein Hinweis am Anfang des Weges. Hier ergibt sich der Zugang für Radfahrer daraus ob es sich um eine (Wald-)straße oder einen mindestens zwei Meter breiten (Wald-)Weg handelt. Außerdem kann die Forstbehörde eine ausdrückliche Erlaubnis (z.B. durch Beschilderung) erteilen. Das alles lässt sich meiner Meinung nach nur durch explizites Tagging vernünftig in die Datenbank übertragen, von Mappern, die sich in ihrem Bundesland mit den Zugangsregeln auskennen. Denn die Zugangsregeln nach den LWaldG variieren von Bundesland zu Bundesland. Die Maschine liest "highway=track" und muss denken: "forst- und landwirtschaftlicher Verkehr frei, alle anderen Motorfahrzeuge nicht; Fußgänger ja; Fahrradfahrer -- in welchem Bundesland bin ich? Ist es eine Straße oder ein Weg? Und wenn es ein Weg ist, wie breit ist der Weg?" Da ist doch explizites Tagging die bessere Lösung oder? Kurzum, hier stehen "on the ground rule" und Maschinenlesbarkeit in einem widerstreitenden Verhältnis, weil man gesetzliche Zugangsregelungen nur zum Teil explizit auf Schildern findet und zu großen Teilen nur im Gesetzestext. Außerdem erleichtert das explizite Tagging die internationale Nutzbarkeit der Daten, weil die Zugangsbeschränkungen ausdrücklich am Weg stehen und niemand überlegen muss, welches Gesetz mit welchen impliziten Annahmen eigentlich gilt. Gruß Falk _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org https://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de