Toni Erdmann wrote on 04.04.16 09:55:
Hi,

Im Schlosspark des Nymphenburger Schlosses in München ist selbst das Schieben 
explizit verboten.
Von daher braucht's irgendwie den Unterschied zwischen no und dismount.

Der Nymphenburger Schlosspark ist tatsächlich ein sehr schönes Beispiel, die entsprechende Beschilderung sollte man vermutlich mal fürs wiki fotografieren. Das ist dort nach meiner Erinnerung ein textlicher Zusatz zum "Radfahren verboten" Schild DE:254 (siehe <http://wiki.openstreetmap.org/wiki/DE:Verkehrszeichen_in_Deutschland>)

Zwei konkrete, valide Beispiel für dismount sind mir aus dem nicht weit entfernten Würmtal bekannt: - eine offiziell ausgeschilderte Radroute verläuft auf einem Teilstück auf einem mit DE:239 ohne Zusatzschild für Fahrradfahrer DE:1022-10 ausgeschilderten Weg: <http://www.openstreetmap.org/way/172542998> - an einer recht verkehrsreichen Kreisstrasse gibt es in der Nähe der Grundschule eine Unterführung mit Rampen, die aber ordentlich steil sind: <http://www.openstreetmap.org/way/372515661>

Das vom OP erwähnte Baustellen-Szenario würde ich aus zwei Gründen nicht mappen:

- das immer mal in Baustellenbereichen auftauchende "Fahrradfahrer absteigen" Zusatzschild ist nicht Teil der STVO (ich glaube Anhang 2 ist dafür zuständig) und ist in sich unlogisch: ein abgestiegener Fahrradfahrer ist ein Fussgänger, entsprechend müsste also DE:254 und eine entsprechende Umleitung installiert werden, für etliche Bauunternehmen ist das wohl zu kompliziert.

- zusätzlich werden Baustellen normalerweise nicht eingetragen (insbesondere wenn der vorhergehende Zustand wiederhergestellt wird); das müsste schon eine recht langwierige Baustelle (wieder Beispiel aus München: die Tunnelbauten am Mittleren Ring) sein, wenn eh eine neue Verkehrsführung absehbar ist.

Und ja: schiebende Radfahrer gelten in DE als Fussgänger (wichtig in Fussgängerzonen und für den dann greifenden Vorrang auf dem Zebrastreifen). Die Verwendung als Roller wird von der Renleitung in der Münchner Fussgängerzone sowie im Ampelbereich (Halteline auf Fahrradweg, aber freie Passage auf parallelem Fussweg) als Fahrradfahren gewertet.

Am 4. April 2016 09:22:11 MESZ, schrieb chris66 <chris66...@gmx.de>:
Am 04.04.2016 um 00:02 schrieb Florian Lohoff:

IMHO gelte ich wenn ich ein Rad schiebe als Fußgänger.

Ja.

Eventuell gilt das sogar, wenn man das Rad als Roller benutzt,
aber das wissen viele Polizisten leider nicht. :-)

Chris

Was du eventuell vermutest kann ein Polizist kaum wissen (und es interessiert ihn wenig), der hält sich eher an die STVO, auch wenn die dann oft für Fahrradfahrer scheinbar "härter" ausgelegt wird als für andere Verkehrsteilnehmer.

Gruss,
Carl

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