Frederik Ramm schrieb:

> Ich gehe mal davon aus - ohne Details 
> geprueft zu haben - dass rechtlich gegen deren Nutzung unserer Daten 
> ueberhaupt nichts einzuwenden ist, genausowenig wie wir etwas dagegen 
> unternehmen koennten, wenn (nur als Beispiel) politische Extremisten 
> eine OpenStreetMap-Karte als Basis nehmen wuerden,

"Instinkt plus günstige Gelegenheit ergibt Profit"

Nein im Ernst:
Natürlich kann man AGB machen, die nicht nur das halbe BGB enthalten
("Der Kunde verpflichtet sich, den Dienst nicht zum Zwecke der
Anstachelung zum Rassenhass, Planung von Völkermord oder verteilung von
illegalen Softwarekopien nutzen" - sinngemäß T-online) und zudem noch
moraliche Ansprüche stellen ("Der Lizenznehmer darf das Produkt nicht
zur Entwicklung oder Produktion von Kriegswaffen oder zur Entwicklung,
Produktion oder Betrieb von kerntechnischen Anlagen nutzen" - sinngemäß
Zerberus-Lizenz)

Nur das hat alles mit freien Lizenzen nichts mehr zu tun.
Freie Lizenzen leben davon, dass sie frei sind und dass es ihrer
möglichst wenig verschiedene gibt, um Blockaden durch
Lizenzinkompatiblitäten zu vermeiden.

Um auf konkrete Aspekte der CC-by-sa/2.0 zurückzukommen: Da ich davon
ausgehe, dass "Jamba" dort ein "Sammelwerk" vertreibt, könnte dem einen
oder anderen, dem dieses Angebot nicht gefällt, der Paragraph 4a helfen,
in dem es heisst:
 "Wenn Sie ein Sammelwerk erstellen, müssen Sie - soweit dies
 praktikabel ist - auf die Mitteilung eines Lizenzgebers oder Urhebers
 hin aus dem Sammelwerk jeglichen Hinweis auf diesen Lizenzgeber oder
 diesen Urheber entfernen. Wenn Sie den Schutzgegenstand bearbeiten,
 müssen Sie - soweit dies praktikabel ist- auf die Aufforderung eines
 Rechtsinhabers hin  von der Bearbeitung jeglichen Hinweis auf diesen
 Rechtsinhaber entfernen."
Und falls das Angebot gänzlich "unmoralisch" sein sollte, dann greift
evtl. sogar 4d:
  "Obwohl die gemäss Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in umfassender
  Weise ausgeübt werden dürfen, findet diese Erlaubnis ihre gesetzliche
  Grenze in den Persönlichkeitsrechten der Urheber und ausübenden
  Künstler, deren berechtigte geistige und persönliche Interessen bzw.
  deren Ansehen oder Ruf nicht dadurch gefährdet werden dürfen, dass ein
  Schutzgegenstand über das gesetzlich zulässige Maß hinaus
  beeinträchtigt wird."
Nur vermag ich nicht zu glauben, dass ein Dienst, der in Massenmedien
beworben wird, diesen Kriterien entspricht.

-jha-



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