Am 4. Februar 2009 17:00 schrieb Tobias Wendorff <tobias.wendo...@uni-dortmund.de>: > Martin Koppenhoefer schrieb: >> >> das duerfte sich wohl bei einem Abonement anders verhalten als bei >> einer CD. Abgesehen davon ist es auch so, dass, wenn Deine Eltern die >> CD zureuckbringen, diese i.d.R. auch zurueckgenommen wird (werden >> muss). > > Laut Wikipedia nicht: > http://de.wikipedia.org/wiki/Taschengeldparagraph
dann machen wir mal lustig OT weiter, wer sich nicht fuer Jamba interessiert braucht hier ja nicht weiter mitlesen... Zitat Wikipedia: Kinder und Jugendliche sollen frei über das Geld verfügen können, das sie zu genau diesem Zweck bekommen haben. Da der Zweck begrenzt ist und insbesondere nur ein bestimmter Betrag als Taschengeld überlassen wird, ist es nicht mehr von § 110 BGB gedeckt, wenn ein Minderjähriger mit seinem Taschengeld z. B. ein Lotterielos kauft und mit einem Gewinn, der wesentlich höher als das Taschengeld ist, von ihm abgeschlossene Verträge erfüllt. Denn bei diesem Gewinn handelt es sich nicht mehr um vom Vertreter „überlassene" Mittel im Sinne der Vorschrift. Über den Gewinn darf der Minderjährige daher nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter verfügen. d.h. da ich als Eltern nicht verpflichtet bin, meinem Kind Taschengeld zu gewaehren, ich grundsaetzlich immer behaupten kann, es waere kein eigenes Geld des Kindes gewesen, das zur freien Verfuegung war, sondern er haette Milch kaufen sollen.-> muss rueckgaengig gemacht werden. > Bisschen solider: > http://www.bedv24.de/intern/dokumente/merkblaetter/Taschengeldparagraf.pdf > das deckt sich mit dem zuvor von mir geschriebenen, d.h., man kann als Eltern dem Kind auch gar kein Geld geben und ihm auch den Ferienverdienst wegnehmen, wenn ich das richtig sehe. Gruss Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de