Frederik Ramm schrieb:
> Die ODbL sieht vor, dass abgeleitete Datenbankwerke ebenfalls unter der 
> ODbL stehen muessen, Nur fuer Endprodukte, wie z.B. Kartenbilder, wird 
> gesagt, dass hier eine andere Lizenz zulaessig ist. Zugleich gilt, dass 
> jede Art der Rueckgewinnung von OSM-Daten aus einem solchen Produkt 
> wieder unter die ODbL faellt. Das ist in meinen Augen ein akzeptabler 
> Kompromiss.

Ich bin sehr dafür, Endprodukte beliebig lizenzieren zu lassen, ich
erlaube lieber ein paar mir unwillkommene Nutzungen, als legitimen
Nutzern Steine in den Weg zu legen.

Ich sehe da (als Nicht-Jurist) aber ein kleines Problem mit der
Reverse-Engineering-Klausel. Wenn sämtliche Endprodukte nicht zur
Rückgewinnung von OSM-Daten verwendet werden dürfen, ist das dann nicht
eine Forderung, die auch bei deren Weitergabe erhalten bleiben muss?

Annahme: A erstellt eine Karte aus ODbL-Daten und lizenziert sie unter,
sagen wir, by-nc-sa. A gibt die Daten unter dieser Lizenz an B. B hat
nun ja keine Auflagen außer der by-nc-sa, vielleicht weiß B nicht mal,
dass es ursprünglich ODbL-Daten waren -- und B wird für sein
by-nc-sa-Kartenprojekt fröhlich Kartendaten aus dem Material gewinnen.
Eine solche Situation kann, wenn man das Reverse Engineering unterbinden
will (nicht mein Anliegen, aber es steht halt in dem Lizenzentwurf), ja
eigentlich nicht akzeptabel sein.

Die Möglichkeit zur Verwendung von "Standardlizenzen" ohne
Zusatzklauseln für abgeleitete Werke ohne Datenbankcharakter halte ich
aber für essenziell wichtig, sonst ist eine sinnvolle Kombination mit
existierenden Daten (insbesondere solchen, die ihrerseits SA-Klauseln
unterliegen) wiederum nicht möglich.

Tobias Knerr

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