Hallo !

Am 18. Mai 2009 23:19 schrieb Johann H. Addicks <addi...@gmx.net>:

> Ich sprach von Panoramafreiheit, Du von Beiwerk.
> Wenn Du das vermischst, dann kommt nichts sinnvolles (für dieses
> Projekt) bei heraus.

Für mich (als Mapper) kommt beides aufs gleiche heraus:

Ich darf Straßenschilder (oder sonstwas) fotografieren und die Fotos
zum Mappen verwenden, dh ich kann die Position der Sachen die ich
fotografiert habe eintragen.

Fotos die ich nur für mich persönlich gemacht habe, betreffen das
Urheberrecht ja gar nicht - beide genannten Vorschriften schützen mich
aber, wenn ich wmgl. mal eine Ausstellung/Bildband  daraus machen
möchte.

Mir ist es schonmal vorgekommen, das jemand die Polizei gerufen hat,
weil er der Meinung war, dass ich keine Fotos mit seinem Garten im
Hintergrund mache dürfe.

Da gibt mir das Gesetz gleich doppelt recht: Die Panoramafreiheit
erlaubt es mir in der Öffentlichkeit zu fotografieren - aber selbst
wenn der Garten von Christo eingepackt gewesen wäre und meine
Panoramafreiheit eingeschränkt wäre: Für mein Foto des Straßenschildes
ist alles außer dem Straßenschild "unwesentliches Beiwerk"
(wegdenkbar)

>> Den Schaukasten darfst du ja nur mit abbilden, wenn er unwesentliches
>> Beiwerk ist - egal ob ein Urheber drauf steht oder nicht.
>
> Nochmal: Nein!
>
> Falls Du den Wikipediaartikel nicht akzeptierst, vielleicht dann:
> http://www.pro-panoramafreiheit.de/

Klar akzeptiere ich die - ich hab nach nochmaligen Lesen aber immer
noch keinen Hinweis entdeckt, der das Kopieren von fremden Werken
rechtfertigen würde - sei doch so nett und zitiere ihn mal.

Im UrhG wird für die Panoramafreiheit ja extra ausgenommen, das
Abbildungen von Häuser wieder als Häuser verwendet werden. Auch bei
der Wikipedia gibt es den Hinweis unter "Sprachwerke, Musikwerke,
Bildtafeln" von Vogel:

Wenn man etwas schon verwendet, dann nur in der Orginalform: Noten als
Noten, nicht als Musik; Bildtafeln mit Texten als Bildtafeln, nicht
als Texte. Das man Bilder von Kartenkästen als Bilder von Kartenkästen
verwenden darf, nicht aber als Grundlage für die Erstellung von
Karten, liegt da doch irgendwie auf der Hand?

Nachdem ich grade schon den zweiten Leitsatz zitiert habe, hier noch
der erste aus BGH Urteil:

"a) Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich
eng auszulegen. Jedoch kann ein besonders schützenswertes Interesse
des Verwerters dazu führen, daß bei der Auslegung der - als
abschließend zu verstehenden - Schrankenregelungen ein großzügigerer
Maßstab anzulegen ist."

Sprich: Wenn jemand ein unzumutbaren Schaden dadurch entsteht, dass er
etwas öffentlich ausstellt, dann tritt die Panoramafreiheit hinter das
Interesse des Ausstellers zurück.

Man darf die Panaramafreiheit nicht dazu missbrauchen, jemanden
unzumutbar an der Ausübung seiner Rechte (inkl. Urheber~) zu hindern.

Ich finde das nachvollziehbar: Nur weil etwas im öffentlichen Raum
steht, ist es doch nicht vogelfrei. Es ist doch nicht zumutbar, das
ein  Künstler seine Werke quasi verschenkt, wenn er sie mit auf die
Straße nimmt und dort (nicht bleibend) ausstellt.

Genauso unzumutbar ist es natürlich, das jemand anderes die Parkbänke
in der Fussgängerzone nicht mehr fotografieren darf, nur weil dort
gerade Bilder ausgestellt werden - Das ist sinnvoll für das Projekt,
nicht das Kopieren von fremden Karten, nur weil der Urheber den Fehler
gemacht hat "sie über Nacht draußen zu lassen". ;)

Gruß
Stefan

_______________________________________________
Talk-de mailing list
Talk-de@openstreetmap.org
http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

Antwort per Email an