Hallo ! Am 18. Mai 2009 23:19 schrieb Johann H. Addicks <addi...@gmx.net>:
> Ich sprach von Panoramafreiheit, Du von Beiwerk. > Wenn Du das vermischst, dann kommt nichts sinnvolles (für dieses > Projekt) bei heraus. Für mich (als Mapper) kommt beides aufs gleiche heraus: Ich darf Straßenschilder (oder sonstwas) fotografieren und die Fotos zum Mappen verwenden, dh ich kann die Position der Sachen die ich fotografiert habe eintragen. Fotos die ich nur für mich persönlich gemacht habe, betreffen das Urheberrecht ja gar nicht - beide genannten Vorschriften schützen mich aber, wenn ich wmgl. mal eine Ausstellung/Bildband daraus machen möchte. Mir ist es schonmal vorgekommen, das jemand die Polizei gerufen hat, weil er der Meinung war, dass ich keine Fotos mit seinem Garten im Hintergrund mache dürfe. Da gibt mir das Gesetz gleich doppelt recht: Die Panoramafreiheit erlaubt es mir in der Öffentlichkeit zu fotografieren - aber selbst wenn der Garten von Christo eingepackt gewesen wäre und meine Panoramafreiheit eingeschränkt wäre: Für mein Foto des Straßenschildes ist alles außer dem Straßenschild "unwesentliches Beiwerk" (wegdenkbar) >> Den Schaukasten darfst du ja nur mit abbilden, wenn er unwesentliches >> Beiwerk ist - egal ob ein Urheber drauf steht oder nicht. > > Nochmal: Nein! > > Falls Du den Wikipediaartikel nicht akzeptierst, vielleicht dann: > http://www.pro-panoramafreiheit.de/ Klar akzeptiere ich die - ich hab nach nochmaligen Lesen aber immer noch keinen Hinweis entdeckt, der das Kopieren von fremden Werken rechtfertigen würde - sei doch so nett und zitiere ihn mal. Im UrhG wird für die Panoramafreiheit ja extra ausgenommen, das Abbildungen von Häuser wieder als Häuser verwendet werden. Auch bei der Wikipedia gibt es den Hinweis unter "Sprachwerke, Musikwerke, Bildtafeln" von Vogel: Wenn man etwas schon verwendet, dann nur in der Orginalform: Noten als Noten, nicht als Musik; Bildtafeln mit Texten als Bildtafeln, nicht als Texte. Das man Bilder von Kartenkästen als Bilder von Kartenkästen verwenden darf, nicht aber als Grundlage für die Erstellung von Karten, liegt da doch irgendwie auf der Hand? Nachdem ich grade schon den zweiten Leitsatz zitiert habe, hier noch der erste aus BGH Urteil: "a) Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen. Jedoch kann ein besonders schützenswertes Interesse des Verwerters dazu führen, daß bei der Auslegung der - als abschließend zu verstehenden - Schrankenregelungen ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist." Sprich: Wenn jemand ein unzumutbaren Schaden dadurch entsteht, dass er etwas öffentlich ausstellt, dann tritt die Panoramafreiheit hinter das Interesse des Ausstellers zurück. Man darf die Panaramafreiheit nicht dazu missbrauchen, jemanden unzumutbar an der Ausübung seiner Rechte (inkl. Urheber~) zu hindern. Ich finde das nachvollziehbar: Nur weil etwas im öffentlichen Raum steht, ist es doch nicht vogelfrei. Es ist doch nicht zumutbar, das ein Künstler seine Werke quasi verschenkt, wenn er sie mit auf die Straße nimmt und dort (nicht bleibend) ausstellt. Genauso unzumutbar ist es natürlich, das jemand anderes die Parkbänke in der Fussgängerzone nicht mehr fotografieren darf, nur weil dort gerade Bilder ausgestellt werden - Das ist sinnvoll für das Projekt, nicht das Kopieren von fremden Karten, nur weil der Urheber den Fehler gemacht hat "sie über Nacht draußen zu lassen". ;) Gruß Stefan _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de