Am 18.09.2012 21:26, schrieb Manuel Reimer:
Johannes Hüsing wrote:
Dann wäre es ja auch schon strittig, ob man operator=REWE mit beim
Supermarkt einträgt.
... oder gar "name=REWE"...
Ich frage mich hier, was das Markenrecht tatsächlich aussagt. Nennen und
niederschreiben wird man den Namen ja wohl dürfen.
Soweit ich weiß, kann die Nennung einer Wortmarke im geschäftlichen
Verkehr nicht untersagt werden
(http://dejure.org/gesetze/MarkenG/23.html). Ich darf den Namen nur
nicht für einen anderen Wanderweg verwenden.
Ich denke der Knackpunkt ist vielmehr die Urheberschaft für den Wegverlauf:
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen,
Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder GRAPHIK,
durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse
nur auf die äußere Ansicht.
Also ausdrucken als GRAPHIK darf ich den Wegverlauf, wenn ich die Wege
anhand der Schilder selbst erfasst habe. Datenbanken sind aber nicht
ausdrücklich erwähnt. Wahrscheinlich muss das ein Gericht entscheiden.
Das könnte kurios werden, weil deutsche Gerichte gedruckte Landkarten
als Datenbanken eingestuft haben :-)
Gruß Burkhard
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