Hallo poupou,

On 06.10.2010 18:23, poupou wrote:
> Inwieweit gilt das auch für die Kontrollfunktion, die der Vorstand gegenüber 
> dem
> gGmbH-GF wahrnimmt? Ist der Vorstand dadurch nicht mehr z.B. für Fehler bei
> Spendenquittungen haftbar?

Das ist korrekt, solange der Vorstand nicht aktiv in die 
Geschäftsführung eingreift. Hier gelten dieselben Haftungsregeln wie bei 
GmbH-Geschäftsführern und -Gesellschaftern allgemein. Eine 
Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter ist prinzipiell immer nur dann 
möglich, wenn er faktisch die Aufgaben der Geschäftsführung übernommen hat.

Diese Haftungsverlagerung ist ein Nebenwirkung der Fördergesellschaft, 
nicht ihr Zweck. Im Rahmen der letzten AG wurde geprüft, ob die Gründung 
einer gGmbH zum expliziten Zweck der Haftungsverlagerung sinnvoll 
erscheint. Diese Option wurde jedoch verworfen.

Diese Nebenwirkung hätte dadurch verhindert werden können, dass der die 
Mitglieder des BGB-Vorstands zum Geschäftsführer der Gesellschaft 
bestellt wird. Ich war und bin aber nicht der Ansicht, dass der 
Vorschlag für die Fördergesellschaft dadurch vermittelbarer gewesen 
wäre. Insbesondere hätte sich dann erst recht Fragen (oder Gerüchte) zur 
vermeintlichen Vergütung des Vorstandes ergeben. Die Variante, dass der 
Vereinsgeschäftsführer im Rahmen des bestehenden Anstellungsvertrages 
ebenfalls als Geschäftsführer der Fördergesellschaft bestellt wird, ist 
da wesentlich schlüssiger. Und er passt, wie gesagt, auch besser in die 
Situation, wohin wir uns strukturell sowieso hinbewegen wollen: dass 
derjenige, der tatsächlich die Geschäfte führt, dafür auch selbst die 
Verantwortung trägt.

> Weshalb sollten diese Fragen nicht ebenfalls Teil des Mandats der AG
> Verantwortungsstruktur "Problematik, dass im Verein Handlung und
> Haftung für diese Handlung auseinanderfallen" sein?

Die Aufgabenstellung der AG ändert sich nicht dadurch, dass sich ein 
Teil der Haftungsproblematik (konkret die Korrektheit von 
Spendenquittungen) auflöst. Der Vorstand haftet nach wie vor für einige 
sehr wesentliche Punkte, darunter insbesondere für die 
gemeinnützigkeitsrechtlich korrekte Verwendung der zur Verfügung 
stehenden Mittel, die Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber dem 
Finanzamt sowie die Zahlung der Sozialabgaben für die 
Vereinsmitarbeiter. Die grundsätzliche Problematik, der sich die AG 
stellen soll, bleibt unverändert.

> Weshalb bewertest du es als Fehler aus "kommunikationstechnischer Sicht", "die
> Pläne für die Fördergesellschaft in der AG vorzustellen"?

Ich vermute, dass eine Vorstellung des Vorhabens innerhalb der AG nicht 
dazu geführt hätte, dass Martina auf der Mailingliste eine Nachricht 
über Gerüchte schreibt, die sie gehört hat (und nur zum Teil zutrafen - 
insbesondere irrte sie beim vermuteten Zweck). Die ganze Diskussion auf 
dieser Mailingliste ist durch diese Nachricht getrübt, weil sie die 
Motive hinter der gGmbH-Gründung von vornherein in Frage gestellt hat. 
Bei einer vorherigen Vorstellung und Diskussion innerhalb der AG wäre 
uns vielleicht auch die Dringlichkeit einer zeitnahen Veröffentlichung 
klarer gewesen.

Beste Grüße
Sebastian Moleski
Erster Vorsitzender
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