"Axel H Horns" <[EMAIL PROTECTED]> writes: > Nach Auffassung des AG Frankfurt duerfen Anonymizer, die mit diesen > §§ technisch nicht kompatibel sind, nicht betrieben werden - oder > sollte ich da was falsch verstanden haben?
Der Anonymizer der TU Dresden war von vorneherein in gewissem Sinne technisch mit den StPO-Anforderungen kompatibel, da sich die Mix-Kette Dresden-Dresden schon immer kurzschließen ließ (was sie auch auf den Webseiten unumwunden zugeben). | StPO § 100h | | (1) Die Anordnung muss den Namen und die Anschrift des Betroffenen, | gegen den sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere | Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. Das kann nicht das sien, mit dem JAP konfrontiert wurde. Sie haben jedenfalls etwas implementiert, was alle abhorcht, die ein bestimmtes Ziel aufsuchen. Die Menge der Betroffenen ist damit potentiell unbeschränkt.