* Thomas Hochstein: >> Ein Problem ist dann jedoch die Frage, in wie weit es dem Linksetzenden >> zugemutet werden kann, sich durch die Struktur der verlinkten Website zu >> wühlen, um zu prüfen, ob auf der 1000sten Unterseite vielleicht strafbare >> Inhalte versteckt sind. > > Das ist dann eine Frage des Vorsatzes. Wenn er es nicht gewusst hat > (und auch nicht billigend in Kauf genommen), dann ist er raus.
Hier besteht natürlich ein deutlicher Unterschied zu den zivilrechtlichen Risiken durch Wettbewerbs- und Marken- und Patentrecht. Eventuelle Risiken, die sich aus dem Strafrecht ergeben, kann ein Veröffentlichender, so scheint mir, allein aufgrund der Kenntnis der Inhalte, die er erstellte, und seiner Absichten abschätzen. Er sollte zumindest erkennen können, ob er ihm Ärger ins Haus steht oder nicht, und dies ist deutlich mehr als bei den angesprochenen zivilrechtlichen Problemen. > Wenn ich aber eine bloße textuelle URL vergleiche mit einer durch > entsprechende Tags "aktivierten" solchen, halte ich den Unterschied > für zu marginal, um für die rechtliche Bewertung relevant zu sein; > denn ich kann die URL auch kopieren (c&p) oder schlicht abtippen. Wenn es einen Unterschied in der rechtlichen Bewertung gäbe, würden sicherlich schnell Browser-Plugins aufkommen, die automatisch klickbare Links erzeugen. Genau aus diesem Grund kann kaum eine technische Hürde rechtlich privilegiert werden. > Der richtige Vergleich wäre IMHO insofern nicht > "Literaturverweis/Fußnote auf Papier contra Link in einem > Hypertext-Dokument", sondern "textuelle URL contra Link". Ein Problem entsteht dadurch, daß längst nicht mehr allein URLs mit Protokoll-Schema (http://), Host (www.enyo.de) und Pfad (/fw/) von Mensch und Software als Link erkannt werden. Für manche Angebote gibt es eine griffige Beschreibung, der nicht quasi-identisch mit dem Domainnamen ist (z.B. "der Newsticker von Heise-Online"), für viele dagegen nicht. So schreibt Günter Grass beispielsweise in der Erzählung Im Krebsgang" (Seite 32): "[...] bis ich Ende Januar sechsundneunzig zuerst die rechtsradikale Stormfront-Homepage angeklickt hatte, bald auf einige Gustloff-Bezüglichkeiten stieß und dann auf der Website »www.blutzeuge.de« mit der Kameradschaft Schwerin vertraut wurde." (Die im Buch ausgeschriebenen Domains sind geschickterweie alle vom Verlag vorab registriert worden und unterhalb von .DE angesiedelt.) Zusammen mit Microsofts "Smart Tags"-Technologie (die ursprünglich mit Internet Explorer 6 allgemein eingeführt werden sollte, nun aber dort nur unter gewissen Voraussetzungen auftritt) wird eine Erwähnung eines so eindeutig auf eine bestimmte Webseite hinweisenden Schlagwortes sehr ähnlich zu einem vom Autor selbst gesetzten Link, solange die zugrundeliegende Suchmaschine nicht filtert. Letzteres trifft zumindest auf eine der von Grass explizit erwähnten rechtsradikalen Seiten nicht zu. (Viele Wikis erzeugen aus GroßKleinschreibung auch automatisch Links.) Eine Verfremdung der Verweise entgeht dem nur bedingt. Anders als bei der Verkürzung von Personnamen auf ein "Hans M." in der Berichterstattung deutscher Medien gibt es keine verbreitete Konvention zur Kürzung der Domains in URLs. Mir scheint die Form "www.e...e.org" am sinnvollsten. Andere bevorzugen "...example...", wodurch der Leser nach drei, vier Versuchen die Domain gefunden hätte. Zusammen ergibt sich aber der komplette Domainname. Wer hat in diesem Fall seine Schutzpflichten verletzt? (Ich gehe hier davon aus, daß z.B. aus Datenschutzgrunden die Domain aus vergleichsweise unstrittigen Gründen nicht genannt werden darf, d.h. nicht der Surfer, sondern der Domaininhaber soll geschützt werden.) Wie wahrscheinlich ist es, daß spezielle Werkzeuge für solche Knobelprobleme aufkommen? (Nur bei der www.e...e.org-Variante ist dies wirklich schwierig, weil bei einem naiven Ansatz die Ergebnismenge zu groß ist.) Sicherlich wäre es einfacher, wenn der Gesetzgeber einfach feststellte, daß unsere Demokratie hinreichend gefestigt ist, und auf eine offensivere Auseinandersetzung der Bürger mit rechtsradikalem Gedankengut setzt. Dies ist aber eine unrealistische Hoffnung, weil der Gesetzgeber davon sicherlich weiterhin Abstand nehmen wird -- und möglicherweise gar zu Recht. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]