* Thomas Stadler: > Im Ratsentwurf steht in Erwaegungsgrund 13a aber folgendes: > > "Die Tatsache allein, dass eine ansonsten nicht patentierbare Methode > in einer Vorrichtung wie einem Computer angewendet wird, reicht nicht > aus, um davon auszugehen, dass ein technischer Beitrag geleistet wird. > Folglich kann eine computerimplementierte Geschäfts-, > Datenverarbeitungs- oder andere Methode, bei der der einzige Beitrag > zum Stand der Technik nichttechnischen Charakter hat, keine > patentierbare Erfindung darstellen."
Es gab (IIRC vor allem in UK, die EPO-Richtlinien legen das aber auch nahe) einen ganzen Stapel von Patenten, die dadurch entstanden, daß bereits erteilte Patente hergenommen wurden und die Ansprüche um wenig mehr als "with a computer" ergänzt wurden. Nur das wird durch die zitierte Formulierung verhindert. Insbesondere folgt daraus keine allgemeine Beschränkung von Computerprogrammansprüchen. > Das macht deutlich, dass man nur solche Dinge als patentierbar > betrachten will, die auch ausserhalb des Softwarebereichs patentierbar > waeren. Softwarepatente werden dadurch trotzdem nicht verhindert. Sieh Dir das Blocksatzbeispiel an. Du hältst das ja auch nicht für patentierbar, wie mir scheint. Dennoch ist das Verfahren, wenn es von einer mechanischen Monotype-Satzmaschine durchgeführt wird, doch wohl patentierbar. Nach Deinem Kriterium der Systemkonformität muß auch ein Patent auf eine reine Softwareimplementierung erteilt werden. Das ist nach dem Ratsentwurf in Zukunft freilich nur dann möglich, wenn das Blocksatzverfahren an sich neu ist (und nicht bloß eine Monotype nachahmt). Eine grundlegende Beschränkung ist dies aber nicht. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]