* Thomas Stadler:

> Im Ratsentwurf steht in Erwaegungsgrund 13a aber folgendes:
>
> "Die Tatsache allein, dass eine ansonsten nicht patentierbare Methode 
> in einer Vorrichtung wie einem Computer angewendet wird, reicht nicht 
> aus, um davon auszugehen, dass ein technischer Beitrag geleistet wird. 
> Folglich kann eine computerimplementierte Geschäfts-, 
> Datenverarbeitungs- oder andere Methode, bei der der einzige Beitrag 
> zum Stand der Technik nichttechnischen Charakter hat, keine 
> patentierbare Erfindung darstellen."

Es gab (IIRC vor allem in UK, die EPO-Richtlinien legen das aber auch
nahe) einen ganzen Stapel von Patenten, die dadurch entstanden, daß
bereits erteilte Patente hergenommen wurden und die Ansprüche um wenig
mehr als "with a computer" ergänzt wurden. Nur das wird durch die
zitierte Formulierung verhindert. Insbesondere folgt daraus keine
allgemeine Beschränkung von Computerprogrammansprüchen.

> Das macht deutlich, dass man nur solche Dinge als patentierbar 
> betrachten will, die auch ausserhalb des Softwarebereichs patentierbar 
> waeren.

Softwarepatente werden dadurch trotzdem nicht verhindert.

Sieh Dir das Blocksatzbeispiel an. Du hältst das ja auch nicht für
patentierbar, wie mir scheint. Dennoch ist das Verfahren, wenn es von
einer mechanischen Monotype-Satzmaschine durchgeführt wird, doch wohl
patentierbar. Nach Deinem Kriterium der Systemkonformität muß auch ein
Patent auf eine reine Softwareimplementierung erteilt werden. Das ist
nach dem Ratsentwurf in Zukunft freilich nur dann möglich, wenn das
Blocksatzverfahren an sich neu ist (und nicht bloß eine Monotype
nachahmt). Eine grundlegende Beschränkung ist dies aber nicht.

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