> wasserdicht (Du machst immer noch Urheberrecht an Apparaten),

Das waere nicht unbedingt schlecht, schliesslich sollen Patent- und
Urheberrecht fuer unterschiedliche Gebiete etwa das gleiche erreichen
(meint etwa der BGH in http://swpat.ffii.org/papri/bgh-dispo76/).

Warum dein Vorwurf dennoch nicht zutrifft, habe ich schon anderswo
erklaert.

Ihn immer wieder unbegruendet zu erheben ist nicht fair. 

> siehe Auslegung des ABS-Urteil, als dem BGH noch nicht klar war, dass die 
> Turing-Maschine seine Abgrenzung unhaltbar macht....

Wiegesagt: man kann einen aus Bestandteilen der Turing-Maschine bestehenden
Anspruch schon von sehr weitem auf den ersten Blick von einem ABS-artigen 
Anspruch unterscheiden.

Da gibt es keine nennenswerten Abgrenzungsschwierigkeiten.

Es gibt im Patentrecht wenige Begriffe, mit denen sich so treffsicher
umgehen laesst wie mit dieser Grenzlinie.


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