> wasserdicht (Du machst immer noch Urheberrecht an Apparaten), Das waere nicht unbedingt schlecht, schliesslich sollen Patent- und Urheberrecht fuer unterschiedliche Gebiete etwa das gleiche erreichen (meint etwa der BGH in http://swpat.ffii.org/papri/bgh-dispo76/).
Warum dein Vorwurf dennoch nicht zutrifft, habe ich schon anderswo erklaert. Ihn immer wieder unbegruendet zu erheben ist nicht fair. > siehe Auslegung des ABS-Urteil, als dem BGH noch nicht klar war, dass die > Turing-Maschine seine Abgrenzung unhaltbar macht.... Wiegesagt: man kann einen aus Bestandteilen der Turing-Maschine bestehenden Anspruch schon von sehr weitem auf den ersten Blick von einem ABS-artigen Anspruch unterscheiden. Da gibt es keine nennenswerten Abgrenzungsschwierigkeiten. Es gibt im Patentrecht wenige Begriffe, mit denen sich so treffsicher umgehen laesst wie mit dieser Grenzlinie. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]