Am 27 Jul 2005, um 12:01 hat PILCH Hartmut geschrieben:

> > Wenn Eure Seiten in der aktuellen Fassung nicht gegen die eV 
> > verstossen, dann kann eine Haftung Dritter (Linksetzer oder Hoster)
> > erst recht nicht gegeben sein.
> 
> Interessant ist natuerlich der Fall, wo wir (nach Meinung von
> Nutzwerk) dagegen verstossen.
> 
> Ich wuerde hoffen, dass auch in so einem Fall die Rechtsprechung sagt:
> FFII ist im Inland greifbar und daher gibt es nur den Rechtsweg gegen
> FFII.

Es ist auch durchaus naheliegend, dass die Rechtsprechung das (bald) so 
sehen wird. Diese Impulse kommen aber regelmaessig vom BGH und werden 
leider von den Instanzgerichten nur zoegerlich umgesetzt.

Der Ansatz ist der, dass der Linksetzende auf Unterlassung allenfalls 
als sog. mittelbarer Stoerer haftet. Der BGH hat in neueren 
Entscheidungen zur Stoererhaftung schon betont, dass die 
Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden bei der Frage, ob und in 
welchem Umfang den Mitstoerer Pruefpflichten treffen, zu 
beruecksichtigen ist. 

Hieraus wuerde ich eigentlich den Schluss ziehen, dass der unmittelbar 
Verantwortliche vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, sofern er ohne 
besonderen Aufwand greifbar ist und durch ihn die Beseitigung des 
Stoerungszustands zu erreichen ist. Das ist so ausdruecklich bislang 
nicht formuliert worden, duerfte m.E. aber vom BGH in der geeigneten 
Konstellation so gesehen werden.

Gruesse

Thomas

Thomas Stadler
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Die Neuauflage 2005: Haftung fuer Informationen im Internet
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler
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