Am 27 Jul 2005, um 12:01 hat PILCH Hartmut geschrieben: > > Wenn Eure Seiten in der aktuellen Fassung nicht gegen die eV > > verstossen, dann kann eine Haftung Dritter (Linksetzer oder Hoster) > > erst recht nicht gegeben sein. > > Interessant ist natuerlich der Fall, wo wir (nach Meinung von > Nutzwerk) dagegen verstossen. > > Ich wuerde hoffen, dass auch in so einem Fall die Rechtsprechung sagt: > FFII ist im Inland greifbar und daher gibt es nur den Rechtsweg gegen > FFII.
Es ist auch durchaus naheliegend, dass die Rechtsprechung das (bald) so sehen wird. Diese Impulse kommen aber regelmaessig vom BGH und werden leider von den Instanzgerichten nur zoegerlich umgesetzt. Der Ansatz ist der, dass der Linksetzende auf Unterlassung allenfalls als sog. mittelbarer Stoerer haftet. Der BGH hat in neueren Entscheidungen zur Stoererhaftung schon betont, dass die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden bei der Frage, ob und in welchem Umfang den Mitstoerer Pruefpflichten treffen, zu beruecksichtigen ist. Hieraus wuerde ich eigentlich den Schluss ziehen, dass der unmittelbar Verantwortliche vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, sofern er ohne besonderen Aufwand greifbar ist und durch ihn die Beseitigung des Stoerungszustands zu erreichen ist. Das ist so ausdruecklich bislang nicht formuliert worden, duerfte m.E. aber vom BGH in der geeigneten Konstellation so gesehen werden. Gruesse Thomas Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] ----------------------------- Die Neuauflage 2005: Haftung fuer Informationen im Internet http://www.afs-rechtsanwaelte.de/Pages/haftung.html _________________________ Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler Haydstr. 2, 85354 Freising http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]