Hi

Am 11.03.20 um 15:27 schrieb Ilu:
> "Die Ablage von Daten und elektronischen Dokumenten in einem Dateisystem 
> erfüllt die Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht, soweit 
> nicht zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Unveränderbarkeit 
> gewährleisten. ... Spätere Änderungen sind ausschließlich so vorzunehmen, 
> dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch die Tatsache, dass 
> Veränderungen vorgenommen wurden, erkennbar bleiben" (2, RZ 107 ff)

Haben wir da nicht GIT für?

Durchaus ernsthaft gemeint - ich hatte eine Beratungskunden, der 
personenbezogene Daten damit archivierte und seit DSGVO sein Verfahren heftig 
umstricken musste.
-- 
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Altmann
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