On Wed, 11 Mar 2020, Ilu wrote:

"Die Ablage von Daten und elektronischen Dokumenten in einem Dateisystem erfüllt die Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht, soweit nicht zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Unveränderbarkeit gewährleisten. ... Spätere Änderungen sind ausschließlich so vorzunehmen, dass sowohl der ursprüngliche Inhalt als auch die Tatsache, dass Veränderungen vorgenommen wurden, erkennbar bleiben" (2, RZ 107 ff)

Mein letzter Stand ist, dass diese Unveränderbarkeit letztlich Wunsch des Finanzamtes ist, aber kein Gesetz. Ämter versuchen immer mal wieder, sich mit Verordnungen Kompetenzen zuzuschanzen, die ihnen nicht zustehen.
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