For silly dak, info in German... http://www.patente-stuttgart.de/index.php?page=literatur&page2=aufsatzlizenz1
"Eine weitere Lizenzart ist die Unterlizenz. Hierbei leitet der Lizenznehmer sein Benutzungsrecht von einem anderen Lizenznehmer ab, der seinerseits mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag geschlossen hat und zur Vergabe von Unterlizenzen berechtigt ist. Eine nicht exklusive Lizenz berechtigt ohne gesonderte Vereinbarung nicht zur Vergabe von Unterlizenzen. Bei einer Exklusivlizenz darf der Lizenznehmer Unterlizenzen erteilen, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Für den US-amerikanischen Raum gelten diesbezüglich Besonderheiten, es sollten daher immer klarstellende Regelungen zur berechtigten Vergabe von Unterlizenzen im Vertrag zu finden sein. " And specifically regarding copyright (UrhG): http://www.lehrer-online.de/dyn/bin/366209-369076-1-uebertragung_von_nutzungsrechten.pdf "Anders als Urheberrechte sind Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten grundsätzlich übertragbar. Abhängig davon, über welche Rechte man selbst verfügt, und welche Nutzungsrechte man selbst weiterhin benötigt, gibt es die Möglichkeit, die eigenen Rechte entweder vollständig beziehungsweise teilweise weiter zu übertragen oder einer anderen Person Unternutzungsrechte (Sublizenzen) einzuräumen. [...] Webdesigner-Fall Webdesigner W hat für die Homepage der Berufsschule B das Design entworfen und der B einfache Nutzungsrechte an den Designelementen eingeräumt. Einige Zeit später wird die Schulleitung der B von der Schuldirektorin des Gymnasiums G auf das tolle Design der Schulhomepage angesprochen und angefragt, ob die dort von W erstellten Logos, Buttons et cetera auch auf der Homepage des G verwendet werden dürfen. Die Schulleitung der B hat keine Einwände. Als W die Verwendung seiner Designelemente auf der Schulhomepage des G später per Zufall bemerkt, ist er sehr erbost und fordert die sofortige Entfernung sämtlicher von ihm entworfener Designelemente von der Homepage des G. Erfolgt die Forderung des W zu Recht? Alternative: Wäre der Fall anders zu beurteilen, wenn der B von W ein ausschließliches Nut-zungsrecht eingeräumt worden ist? Kurzantwort: Da der B lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt waren, konnte sie dem G nicht wirksam (Unter-)Nutzungsrechte (Sublizenzen) an den Werken einräumen; die "Zustimmung" der B war daher unwirksam. Da es einen "gutgläubigen Erwerb" von Nutzungsrechten nicht gibt, hat das G keine Nutzungsrechte erworben. W kann daher die sofortige Entfernung der Designelemente verlangen. Alternative: Hätte die B dagegen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Designelementen erhalten, könnte sie dem G grundsätzlich einfache Nutzungsrechte einräumen; aller-dings bedürfte sie dafür der Zustimmung des W. Vertiefung Soweit man selbst Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten (wie zum Bei-spiel Werken) eingeräumt bekommen hat, stellt sich später häufig die Frage, ob und inwie-weit man auch dritten Personen die Verwendung der Inhalte gestatten kann und darf. Dies kann entweder durch die Weiterübertragung der eigenen Nutzungsrechte auf die andere Person geschehen, oder - wenn man selbst über ausschließliche Nutzungsrechte verfügt - über die Einräumung von so genannten Unternutzungsrechten (Sublizenzen). [...] Einräumung von Unternutzungsrechten Von der Weiterübertragung von Nutzungsrechten ist, wie bereits erwähnt, die Einräumung von Nutzungsrechten weiterer Stufe (auch Unternutzungsrechte, Unterlizenzen oder Subli-zenzen genannt) zu unterscheiden. Während der Inhaber des Nutzungsrechts bei der Weiterübertragung keine eigenen Rechte zurückbehält, behält sich der Inhaber bei der Einräumung eines Unternutzungsrechts seine Nutzungsrechte teilweise zurück und kann so (je nach Umfang der eingeräumten Unternut-zungsrechte) zum Beispiel das Werk weiterhin selbst nutzen oder auch Anderen noch Nut-zungsrechte einräumen. Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte vorbehalten Die Einräumung von Unternutzungsrechten ist allerdings dem Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes vorbehalten (§ 31 Abs. 3 UrhG); einfache Nutzungsrechte berechtigen demgegenüber nicht zur Einräumung von Unternutzungsrechten. Da der B im Webdesigner-Fall (Ausgangsvariante) von W nur ein einfaches Nutzungsrecht an den Designelementen eingeräumt worden war, konnte sie dem G insoweit auch selbst nicht wirksam (Unter-)nutzungsrechte einräumen. Die abgegebene Zustimmung war insoweit unwirksam. Dementsprechend kann sich das G auch gegenüber W nicht auf die Zustimmung der B berufen. Wären der B dagegen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Design-elementen eingeräumt worden (Alternativvariante), hätte sie dem G prinzipiell Nutzungsrech-te einräumen können (vergleiche dazu jedoch das sogleich erörterte Zustimmungserfordernis). Einfache und ausschließliche Unternutzungsrechte Als Unternutzungsrechte können insoweit wiederum sowohl ausschließliche als auch einfa-che Unternutzungsrechte eingeräumt werden. So kann etwa der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an einer Grafik einer ande-ren Person ein einfaches Nutzungsrecht an der Grafik einräumen. Dies hindert ihn dann nicht, die Grafik später weiter selbst zu nutzen oder weiteren Personen Nutzungsrechte ein-zuräumen. Nur soweit er einer anderen Person ausschließliche Unternutzungsrechte ein-räumt, kann er das Werk nicht mehr selbst nutzen oder Anderen entsprechende Unternut-zungsrechte einräumen. Wären der B im Webdesigner-Fall von W ausschließliche Rechte eingeräumt worden, hätte sie also dem G einfache Nutzungsrechte einräumen können und die Designelemente weiter-hin nutzen können. Zustimmungserfordernis Die Einräumung von Unternutzungsrechten steht jedoch stets unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Urhebers (§ 35 Abs. 1 UrhG). Auch wenn der B im Webdesigner-Fall von W die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden wären, hätte sie also für die wirk-same Einräumung von einfachen Nutzungsrechten gegenüber dem G der Zustimmung des W bedurft. Solange die Zustimmung nicht vorliegt, ist die Einräumung der Nutzungsrechte "schwebend unwirksam". Stimmt der Urheber der Einräumung nachträglich zu, ist diese rückwirkend wirksam. Verweigert er später die Zustimmung, ist die Einräumung unwirksam, mit der Folge, das die Nutzung durch die G einen Urheberrechtsverstoß darstellt, da ein gutgläubiger Erwerb der Nutzungsrechte nicht möglich ist. (vergleiche dazu Einräumung von Nutzungsrechten)" Got it now, silly dak? regards, alexander. P.S. "I'm insufficiently motivated to go set up a GNU/Linux system so that I can do the builds." Hyman Rosen <[email protected]> The Silliest GPL 'Advocate' P.P.S. "Of course correlation implies causation! Without this fundamental principle, no science would ever make any progress." Hyman Rosen <[email protected]> The Silliest GPL 'Advocate' -- http://gng.z505.com/index.htm (GNG is a derecursive recursive derecursion which pwns GNU since it can be infinitely looped as GNGNGNGNG...NGNGNG... and can be said backwards too, whereas GNU cannot.) _______________________________________________ gnu-misc-discuss mailing list [email protected] http://lists.gnu.org/mailman/listinfo/gnu-misc-discuss
