2. Oktober 2014
Nr. 34/14
Bundesverwaltungsgericht stärkt Auskunftsanspruch der Presse

Berlin (DAV). Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Oktober 2014 (AZ: 6 C 
35.13) das Auskunftsrecht der Presse gestärkt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV), 
der für das Verfahren eine finanzielle Unterstützungszusage gegenüber dem 
Kläger erklärt hatte, begrüßt das Urteil. Damit ist das Auskunftsersuchen der 
Presse, die Namen von Personen, die an einem Gerichtsverfahren mitgewirkt 
haben, zu erfahren, gestärkt.

Geklagt hatte der Redakteur der "Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht" 
der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein 
(DAV). Ihm war vom Amtsgericht Nürtingen eine anonymisierte Kopie eines Urteils 
für eine Veröffentlichung überlassen worden. Geschwärzt waren die Namen der 
Berufsrichterin, der Schöffen, des Vertreters der Staatsanwaltschaft, des 
Verteidigers und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Auf Nachfrage wurde 
dem Kläger lediglich der Name der Berufsrichterin mitgeteilt. Das 
Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Der 
Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat dann das Land verpflichtet, dem Kläger 
als Pressevertreter auch die Namen der Schöffen zu geben, im Übrigen die Klage 
aber abgewiesen.

Ausgangspunkt dieses Urteils war eine Verurteilung eines schwer traumatisierten 
Kindes aus Afghanistan zu sechs Monaten Haft auf Bewährung. Einzig und allein, 
weil das Kind von Griechenland mit dem Flugzeug weiter nach Deutschland 
geflogen war. Dort zeigte es ein ihm von Schleppern übergebenes Reisedokument. 
Dieselbe Strafe hat neben dem Staatsanwalt auch der Verteidiger gefordert. Das 
Kind verbrachte die meiste Zeit in einer Klinik, wo es ruhigstellende 
Medikamente erhielt. Die Ausländerbehörde wies das Kind wegen der Verurteilung 
aus. Das zuständige Bundesamt erkannte dem Kind später einen Schutzstatus zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass auch die Namen des 
Staatsanwalts und des Verteidigers mitgeteilt werden müssen. Das 
Persönlichkeitsrecht dieser Personen stehe hinter dem grundrechtlich 
geschützten Auskunftsinteresse der Presse zurück. Sie stünden Kraft des ihnen 
übertragenen Amtes bzw. ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege im Blickfeld 
der Öffentlichkeit. Ein berechtigtes Interesse, ihre Identität nicht gegenüber 
der Presse preiszugeben, sei angesichts der hohen Bedeutung des Grundsatzes der 
Öffentlichkeit für ein rechtstaatliches Gerichtsverfahren nur dann anzunehmen, 
wenn sie erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit zu 
befürchten haben. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Es könne nicht den 
staatlichen Stellen überlassen werden, darüber zu bestimmen, welche Information 
unter welchen Aspekten von Nöten sind, um ein bestimmtes Thema zum Zwecke einer 
möglichen Berichterstattung über Gerichtsverfahren im Recherchewege 
aufzubereiten. "Der Staat hat nicht in eine journalistische Relevanzprüfung 
einzutreten", heißt es in dem Urteil.

Der Deutsche Anwaltverein hat das Verfahren unterstützt. Hierzu erklärt der 
Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer: 
"Es gehört zur Demokratie, dass Beteiligte an Urteilen mit ihrem Namen zu ihrer 
Verantwortung stehen".
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