Flächendeckendes Angebot zur Verbraucherschlichtung – Bundesregierung 
beschließt Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 
Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und 
zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in 
Verbraucherangelegenheiten beschlossen. Mit dem neuen 
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird der rechtliche Rahmen für ein 
flächendeckendes Angebot zur Verbraucherschlichtung geschaffen. Künftig können 
Verbraucher und Unternehmer für Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen die 
Hilfe staatlicher oder staatlich anerkannter Schlichtungsstellen in Anspruch 
nehmen. 

Dazu der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas:

„Durch den Ausbau der außergerichtlichen Beilegung von 
Verbraucherstreitigkeiten werden sowohl für Verbraucher als auch für 
Unternehmer neue niedrigschwellige Möglichkeiten der Konfliktbeilegung 
geschaffen. 
Verbraucherinnen und Verbraucher können bei Streitigkeiten etwa über Mängel von 
Produkten oder Dienstleistungen in einem einfachen, unbürokratischen und für 
sie regelmäßig kostenfreien Verfahren versuchen eine Schlichtung zu erreichen. 
Häufig führt die Schlichtung zügig zu einer einvernehmlichen Lösung und macht 
so den Weg zu den Gerichten entbehrlich.

Unternehmer signalisieren durch ihre Teilnahme an Verfahren der 
außergerichtlichen Streitbeilegung ein besonders kundenfreundliches Interesse 
an Konfliktlösungen, wodurch Geschäftsbeziehungen erhalten werden können. Die 
Streitschlichtung leistet damit einen wichtigen Beitrag zu Kundenzufriedenheit 
und Kundenbindung. Wir sind zuversichtlich, dass es viele private 
Schlichtungsstellen geben wird, die von der Wirtschaft initiiert, begleitet und 
getragen werden.“ 

Hintergrund:

Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie über Alternative Streitbeilegung 
verbraucher-freundlich umgesetzt werden. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz 
enthält die wesentlichen Anforderungen an Verbraucherschlichtungsstellen und 
regelt das Verfahren. Private Schlichtungsstellen, die diese Anforderungen 
erfüllen, können sich von den zuständigen Behörden anerkennen lassen. Der 
Entwurf sieht zudem die Einrichtung von ergänzenden 
Universalschlichtungsstellen durch die Länder vor, um flächendeckend den Zugang 
von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Streitbeilegungsstellen zu 
gewährleisten.

Das Angebot der außergerichtlichen Streitbeilegung ergänzt den gerichtlichen 
Rechtsschutz, der durch das vorgeschlagene Gesetz nicht beschränkt wird. Die 
Teilnahme an den Streitbeilegungsverfahren ist freiwillig. Unternehmer müssen 
künftig auf ihrer Webseite oder mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und 
verständlich darüber informieren, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor 
einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht; ausgenommen 
sind Kleinstunternehmer mit bis zu zehn Beschäftigten.

Eine Festlegung auf bestimmte Konfliktbeilegungsverfahren ist grundsätzlich 
nicht vorgesehen. Die Schlichtungsstellen können diese in ihren 
Verfahrensordnungen selbst bestimmen. Bereits vorhandene branchenspezifische 
Schlichtungsstellen – beispielsweise bei Finanzdienstleistungen, 
Energieversorgung und im Personenverkehr – haben sich in der Praxis bewährt und 
genießen bei den beteiligten Unternehmen und Verbrauchern wachsende Akzeptanz. 
Sie sollen erhalten bleiben, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen werden 
angepasst.

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