Neuausrichtung des Sachverständigenrechts 

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesministerium der Justiz und für 
Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des 
Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG beschlossen. 

Hierzu erklärt Bundesminister Heiko Maas:

Mit Gesetzentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts werden wir die 
Neutralität gerichtlich beauftragter Sachverständiger gewährleisten und 
Voraussetzungen für die Verbesserung der Qualität von Gutachten insbesondere im 
familiengerichtlichen Bereich neu bestimmen. Das Vertrauen in die gerichtlichen 
Sachverständigen, die in vielen Gerichtsverfahren eine bedeutende Rolle 
spielen, wird dadurch gestärkt werden. Wir setzen damit einen Auftrag aus dem 
Koalitionsvertrag um.

Durch den Gesetzentwurf wird zudem die Erhebung des Sachverständigenbeweises 
beschleunigt. Die lange Zeit, die das Erstellen eines 
Sachverständigengutachtens erfordert, ist eine Hauptursache für Verzögerungen 
in Gerichtsverfahren.

Hintergrund: 

Der Entwurf enthält zum einen Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO), die 
über Verweisungsvorschriften auch in den Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten 
(Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte, Sozialgerichte), in 
Insolvenzverfahren sowie in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit (FamFG) grundsätzlich entsprechende Anwendung finden. Darüber 
hinaus enthält der Entwurf Einzeländerungen des FamFG selbst.

Der Entwurf sieht im Kern vor, die Beteiligungsrechte der Parteien bei der 
Auswahl des Sachverständigen zu stärken. Das Gericht soll die Parteien zur 
Person des Sachverständigen vor dessen Bestellung anhören und ihre Einwände bei 
der Auswahlentscheidung berücksichtigen. 

Zudem hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die 
gegen seine Unparteilichkeit sprechen, und diese dem Gericht unverzüglich 
mitzuteilen.

Zur effektiven Verfahrensbeschleunigung hat das Gericht dem Sachverständigen 
eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Das Gericht soll im Falle 
einer unentschuldigten Fristüberschreitung ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 
EUR festzusetzen. Der Sachverständige hat bereits bei seiner Beauftragung zu 
prüfen, ob er das Gutachten voraussichtlich fristgerecht erstellen kann, und 
dem Gericht anzuzeigen, falls er die Frist nicht einhalten kann. Das Gericht 
kann dann frühzeitig einen anderen Sachverständigen bestellen.

In Kindschaftssachen sollen zur Verbesserung der Qualität der Gutachten 
Qualifikations-anforderungen für Sachverständige gesetzlich vorgegeben werden. 

Ergänzend zu dem Gesetzentwurf erarbeiten die Berufsverbände der einschlägigen 
Sachzverständigen gemeinsam mit Vertretern der juristischen Berufsverbände 
Mindestanforderungen an die Qualität von Gutachten im Kindschaftsrecht, die 
noch in diesem Jahr veröffentlicht werden sollen. Diese Standards, die auch in 
die Qualifikation der Gutachter einfließen werden, sollen es den 
Familiengerichten ermöglichen, den für den Einzelfall geeigneten 
Sachverständigen zu finden und zu beauftragen.

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