15. Oktober 2015
Nr. 43/15


Änderungen im Asylrecht: Kein Beschleunigungsgesetz, sondern ein 
Asylbehinderungsgesetz



Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) lehnt das vom Bundestag 
beschlossene eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes ab. Durch das 
Gesetzespaket werden Flüchtlinge letztlich abgeschreckt, in Deutschland Asyl zu 
suchen. Besonders bedenklich erscheinen das Arbeitsverbot für geduldete 
Ausländer, die Änderungen der Leistungen für Asylbewerber und Geduldete sowie 
das Verbot der Ankündigung einer Abschiebung.  In der vom DAV kritisierten Eile 
des Gesetzgebungsverfahrens bleibt auch die notwendige Überprüfung der 
Situation in den neuen sogenannten sicheren Herkunftsstaaten aus. Bei der 
Bewertung der Situation in diesen Ländern werden bspw. geschlechtsspezifische 
Verfolgung oder die Kumulierung von diskriminierenden Maßnahmen gegenüber 
ethnischen oder sexuellen Minderheiten nicht berücksichtigt.



"Die Verschärfung des Asylrechts wird viel Leid für die Betroffenen bedeuten, 
den Zuzug von Schutzsuchenden aber nicht nennenswert reduzieren", so 
Rechtsanwältin Gisela Seidler, Vorsitzende des Ausländer- und 
Asylrechtsausschusses des DAV. Auch die Eile, mit der die gesetzlichen 
Reglungen umgesetzt werden sollen, ist der Sache nicht angemessen. Die einzige 
einer vordergründigen Opportunität geschuldete überhastete Vorgehensweise des 
Gesetzgebers sei mit einem demokratischen Gesetzgebungsprozess nicht mehr in 
Einklang zu bringen. "Ohne Not werden problematische, grundrechtsrelevante 
Weichenstellungen ohne die Möglichkeit einer sachlichen Diskussion 
durchgezogen", so Seidler weiter. Die Einschränkung der Leistungen für 
Geduldete unter das durch das Grundrecht auf Menschenwürde vorgegebene 
Existenzminimum steht zudem in klarem Widerspruch zur Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10.



Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu 
wohnen, von drei auf sechs Monate zu verlängern. Dadurch wird auch die 
räumliche Beschränkung und das Arbeitsverbot der betroffenen Personen 
verlängert. Die Änderung ist aus Sicht des DAV deswegen schon nicht 
nachvollziehbar, weil die ohnehin knappen Wohnplatzressourcen in den 
Aufnahmeeinrichtungen damit weiter verknappt werden.



Der Gesetzgeber plant auch ein weitgehendes gesetzliches Arbeitsverbot für 
geduldete Ausländer bei gleichzeitiger Einschränkung gewährter Leistungen. Dies 
konterkariert zum einen die zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen 
im Aufenthaltsgesetz, wie auch in der Beschäftigungsverordnung zur Aufnahme 
einer betrieblichen Ausbildung, insbesondere von jugendlichen und 
heranwachsende geduldeten Ausländerinnen und Ausländern. Zudem missachtet der 
Gesetzgeber grundlegende Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 
18.07.2012. Massenhafte Rechtsmittelverfahren werden die Folge sein.



Bei dem Thema der sicheren Herkunftsstaaten verkennt der Entwurf, dass es neben 
dem Merkmal "staatliche Verfolgung" auch generell andere Asylgründe geben kann, 
wie etwa die Häufung von Diskriminierung von Minderheiten (Roma) oder 
grundrechtsspezifische Verfolgung. So hat der Europäische Gerichtshof erst am 
07.07.2015 Belgien wegen der Abschiebung einer Roma-Familie nach Serbien wegen 
Verstoßes gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) 
verurteil (V.M. et autres c. Belgique, No. 60125/11).
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