Leute, die DSGVO hat viele Regelungen, gerade wenn es um die Begründung von legitimen Interessen geht (Art 6.1(f)(, die verlangen das eine Abwägung der Interessen (die eigenen Interessen gegen die des Datensubjektes) stattfinden. Sprich es hängt halt am Schluss von diesen Abwägungen ab ob wir etwas mit Personenbezug in die Daten aufnehmen sollten oder nicht, z.B. ist es ziemlich klar, dass man bei Artzpraxen das Interesse an der Auffindbarkeit eines bestimmten Arztes wohl anderen Interessen überwiegt, bei anderen Einrichtungen mag das anders sein. Ich würde aber annehmen, dass bei Geschäften die eine nicht eingetragene, Fantasie Firma verwenden, ein Interesse am Inhaber durchaus begründbar ist.
Simon
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