Leute, die DSGVO hat viele Regelungen, gerade wenn es um die Begründung
von legitimen Interessen geht (Art 6.1(f)(, die verlangen das eine
Abwägung der Interessen (die eigenen Interessen gegen die des
Datensubjektes) stattfinden.  Sprich es hängt halt am Schluss von diesen
Abwägungen ab ob wir etwas mit Personenbezug in die Daten aufnehmen
sollten oder nicht, z.B. ist es ziemlich klar, dass man bei Artzpraxen
das Interesse an der Auffindbarkeit eines bestimmten Arztes wohl anderen
Interessen überwiegt, bei anderen Einrichtungen mag das anders sein. Ich
würde aber annehmen, dass bei Geschäften die eine nicht eingetragene,
Fantasie Firma verwenden, ein Interesse am Inhaber durchaus begründbar ist.

Simon

 

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