Martin, das "speichern" ist das eine, sobald jemand anderes den Datensatz aufruft (OSM-intern) findet bereits eine Verarbeitung (wenn er bspw. geänderte Öffnungszeiten mappt od. eine Telefonnummer ergänzt) und Weitergabe (an diesen) statt, sobald irgendein Programm oder APP auf den Datensatz zugreift um diesen zu Verarbeiten (rendern), gibt OSM die Daten weiter - darum gehts!

Beide letztgenannten Punkte verstoßen massiv gegen die DS-GVO, solange keine Einwilligung des Namensinhabers vorliegt und ein Betreiber/Operatorfeld ist im Zusammenhang mit einem Vor- und/oder Zunamen definitiv ein personenbezogener Datensatz, genau wie jedes andere Feld, in dem falsch gemappt Vor und/oder Zuname auftauchen, im Gegensatz zum Firmennamen, der durchaus den Namen des Firmierenden enthalten kann und in aller Regel auch noch den Zusatz bspw. "Kunststoffverarbeitung" (um bei Deinem letzten Beispiel zu bleiben), "GmbH" oder, oder, oder... enthält. Damit ist der Datensatz eindeutig auf das Geschäft, die Firma, den Freiberufler (dessen Tätigkeit, der physische POI), die GmbH oder was auch immer bezogen und kein personenbezogener Datensatz, selbst wenn sich über den Firmennamen (den der Firmierende i.d.R. selbst gewählt hat) ein Rückschluss auf den Inhaber möglich sein kann (!!!).

Befasse Dich doch einfach mal mit den Begrifflichkeiten, was verbietet die DS-GVO, was machst Du in einer Datenbank außer speichern (erfassen)? OSM ist nicht dafür da, Datensätze zu erfassen um diese anschließend unter Verschluss zu halten, ohne das sie geändert (verarbeitet) oder weitergegeben werden können!

Warum mappst Du das Klingelschild Deiner Haustür nicht? Nach Deiner Argumentation ist das überhaupt kein Problem, es ist öffentlich, es steht für jeden der vor der Tür steht sichtbar dran, es kann sogar irgendwer, der nicht physisch vor Deiner Haustür steht, zum Einwohnermeldeamt gehen und nach Übergabe eines kleinen Bargeldbetrages Deinen kompletten Datensatz erfragen (so Du keine Auskunftssperre eingerichtet hast), also nur eine geringfügig höhere Hürde als im Handelsregister - mich würde schon interessieren, wo Du wohnst - reicht das für das allgemeine Interesse oder soll ich meinen Nachbarn noch fragen, ob es ihn auch interessiert, wieviele Martin Koppenhoefer in Deutschland wo wohnen - dann sind wir schon zu zweit bei unserem Hobby, Adressen zu Namen und andersherum zuzuordnen und wenn wir einmal dabei sind, finden wir sicher auch noch Dein Auto und Deine Arbeitsstelle - kann alles in OSM, ist öffentlich wenn Deine Karre vor der Tür steht und Du bei Firma Mayer jeden Tag zur selben Zeit ein- und ausgehst.

Möchte noch jemand, sowohl auffindbar sein als auch dem Hobby fröhnen? Nur zu - je mehr mitmachen, desto größer ist das allgemeine Interesse - berechtigt oder nicht, scheint in dieser Diskussion absolut zweitrangig zu sein.

Mir platzt so langsam die Hutschnur - tschuldigung - mit welcher Leichtfertigkeit die Persönlichkeitsrechte Dritter mit Füßen getreten werden :-(

Art. 1 (1) DS-GVO
- Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
Art. 1 [2] DS-GVO
- Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Mal Lesen und Verstehen!!!


Gruß Sepp


Am 16.11.2018 15:43 schrieb Martin Koppenhoefer:
Am Fr., 16. Nov. 2018 um 13:39 Uhr schrieb <sepp1...@posteo.de>:

Ich sage nun zum wiederholten Male klipp und klar und
unmistverständlich, dass die Namen der Geschäftführer, Ladeninhabers,
Verantwortlichen, Hausmeister, oder der Chefsekretärin etc. im
Operatorfeld nichts zu suchen haben - ist das so schwierig zu verstehen
und zu akzeptieren?




Auch der Name des Künstlers hat im Operatorfeld nichts zu suchen,
sondern maximal in der Beschreibung zum Kunstwerk, wenn das unbedingt
sein muss.



es geht überhaupt nicht darum, in welches "Feld" etwas eingetragen wird. Es
geht einzig darum, was man einträgt.



Obwohl ich auch dafür keinen ersichtlichen Grund erkennen
kann, dies zwingend zu tun.



zwingend ist nichts, aber dass es für viele interessant sein könnte, die Werke eines Künstlers (die öffentlich sind, public art, auf deutsch Kunst
im öffentlichen Raum) zu finden, liegt auf der Hand.


Betreiber (Operator) eines Kunstwerkes ist
in aller Regel eine Gallerie, eine Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ein
Garten- und Friedhofsamt, etc. und zum wiederholoten Male, versuchst Du
über völlig zum Thema unpassende Beispiele das irgendwie zu
legitimieren. Wie oft eigentlich noch?



"das" was?




Nein, OSM hat keine Rechte am Namen einer natürlichen Person, um über
diesen Namen ohne Einwilligung der Person zu verfügen.



es geht auch nicht um das "Verfügen", sondern um das Speichern von
nützlichen, öffentlichen Informationen in der db, selbst wenn die sich auf
eine Person beziehen, sofern das nicht verboten ist.

Gruß,
Martin
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