Johann H. Addicks wrote: > Panoramafreiheit von öffentlichen Stadtplänen: > An dieser Stelle stellt sich mir immer die Frage, wie die > Touristeninformationstafeln an Ortseingängen lizenziert sind. Die dort häufig > aushängenden Stadtpläne sind dauerhaft im öffentlichen Raum angebracht und > fallen somit, zumindest als Fotografien unter die Panoramafreiheit. > Die Panoramafreiheit hebelt dann zumindest künstlerische Schöpfungshöhe der > Zeichnung und Bildgestaltung aus, nach meinem Verständnis jedoch nicht den > Datenbankschutz auf das mit angeschlagene Straßenverzeichnis.
Und wie sieht es mit den Datenbankrechten der Gemeinde aus, die die Straßenschilder aufgestellt hat? Nur mal so für alle zum Nachlesen...: § 87 a Begriffsbestimmungen (1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne von Absatz 1 vorgenommen hat. § 87 b Rechte des Datenbankherstellers (1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. [...] cu Henry _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/cgi-bin/mailman/listinfo/talk-de