Hi!

Am 28. Juni 2008 08:05 schrieb Bernd Wurst <[EMAIL PROTECTED]>:
> Am Freitag, 27. Juni 2008 schrieb Stefan Schwan:

> Auf einem "highway=cycleway" sind Fußgänger zumindest mal hinderlich, AFAIK
> sogar nicht erlaubt.

stimmt, wenn doch soll ja auch ein foot=true dran

> Auf einem "highway=footway" ist Fahrradfahren nicht erlaubt.
> Auf einer außerorts-secondary oder -primary haben Fußgänger zumindest für den
> Routenplaner nichts zu suchen, wenn nicht ein Gehweg vorhanden ist (was IMHO
> selten vorkommt).

Ich war schon häufig zufuss auf Bundesstraße unterweges - oft gibt es
keine andere vernünftige Möglichkeit, erlaubt ist das gehen dort
selbstverständlich auch: Nach § 25 Abs. l S. 3 StVO müssen Fußgänger
allerdings außerorts am linken Fahrbahnrand gehen (wenn dies zumutbar
ist)

Meine Aussage bezog sich aber nur auf Straßen, nicht auf Fuss/Radwege
- da hast du natürlich recht. Dafür haben wir doch diesen Typ, um
genau diese Verbote darzustellen.

> Ach und zum speziellen Fall der Tracks: Ich war zwar nie dort, aber in Englang
> ist Wandern und Fahrradfahren auf privaten Tracks i.d.R. nicht gestattet.
> Dort regelt also access=private *AUCH* die Fußgänger. Warum sollte dann jetzt
> hier access=destination plötzlich nur für motorisierten Verkehr gelten?

Was auf Privatwegen im Ausland erlaubt ist oder nicht, sollte aber
nicht unser Problem sein. Verkehrsregel sind international halt
unterschiedlich. "Rechts vor Links" ist zB auch eine relativ deutsche
Geschichte, wir tragen das trotzdem auch nicht an explizit an jeder
Kreuzung ein.

>> > "Anlieger frei" ist ja eigentlich immer das Aufheben einer oder mehrerer
>> > bestimmter Beschränkungen und kann eigentlich nicht irgendwie für eine
>> > Straße definiert werden sondern sollten eigentlich auf ein anderes Tag
>> > bezogen sein.

Genau - in 99% der Fälle ist das wohl "Durchfahrt verboten"

>> "Anlieger frei" bezieht sich nur auf den motorisierten Verkehr und
>> bedeutet, dass nur Leute reinfahren dürfen, die dort wohnen, oder
>> jemand dort besuchen.
>
> Nein, das ist zu stark pauschalisiert.

Bei "wohnen oder besuchen" nicht:
BayObLG VRS 33,457 : Anlieger sind neben Bewohnern jene Personen
„...,die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung
treten wollen."

Was "motorisiert" und Aufhebung Zeichen 250 angeht, hast du
womöglich(!) recht: Offenbar gilt es für "Fahrzeuge aller Art" -
demnach auch für Fahrräder.
http://homepage.hamburg.de/menschenrechtsbund/anlieger-erklaerung.html

Ich bin dennoch der Meinung das hier eigentlich "Kraftfahrzeuge"
hingehört - Die Grundlage der ganzen Geschichte  sind ja § 45 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 & 3 & 4 StVO:

Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen
oder Straßenstrecken [...] beschränken oder verbieten.
2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen

Verbote für Fahrräder sind da IMHO weder "geeignet" noch
"erforderlich" um den legitimen Zweck zu erfüllen und eine
Beschränkung der Grundrechte aus Art. 11 und 2/1 zu rechtfertigen -
und damit nicht verhältnismäßig. Würde ich dafür eine Anzeige kriegen,
würde ich es bis nach Karlsruhe durchziehen ;)

> Anlieger frei bedeutet die Aufhebung eines Verbotsschilds. Das ist in meinem
> anderen Beispiel deutlich: highway=unclassified / maxweight=6 und dann ein
> Anlieger frei. Es darf da jeder durchfahren, der leichter als 6 Tonnen ist.
> Aber nur Anlieger dürfen schwerer sein.

Sowas habe ich noch nie gesehen - aber wie wäre es mit:

hgv=destination

> [...]
> Dabei ist der rechte, senkrechte Track "Anlieger frei" und der linke
> nur "Land- und forstwirtsch. Verkehr frei".

Ist doch eindeutig:
waagrecht (----) = motorcar und motorbike=no sowie access=agricultural
senkrecht (===) = access=destination

Gruß,
Stefan

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