Mark Obrembalski schrieb:
> Das natürlich nicht, immerhin schließt sich damit der BGH den (meiner
> Wahrnehmung nach auch sonst eher überwiegenden) Stimmen an, die § 5
> UrhG auch auf Datenbanken anwenden wollen.

Für die Quellisten: auch IBR 2007 stimmt zu.

>> Und jetzt das Geniale: Diese Bezirke beinhalten alle Straßen!
> 
> Ist das überall so? Zumindest kleinere Dörfer können als Ganzes einen
> Wahlbezirk bilden. Mancherorts gibt es auch Straßen, in denen niemand
> wohnt, die also auch nicht unbedingt in einem solchen Verzeichnis
> erscheinen müssen.

Es mag natürlich Ausnahmen geben, aber für uns wäre es scho nmal eine
sehr gute Bais.

Außerdem gelten die Stimm- und Wahlbezirke in vielen statistischen
Dokumenten als Grundlage einer Ortseinteilung und wären somit auch
als Relation interessant?

>> Das Blöde ist, dass diese eigentlich auch unter § 87 ff. UrhG
>> fallen könnten, da sie ja eindeutig Datenbankstruktur haben.
> 
> Angesichts anderer Entscheidungen zum Datenbankrecht ist jedenfalls
> anzunehmen, dass das nicht wenige Gerichte so sehen. Ich hätte
> allerdings Zweifel am Kriterium der "wesentlichen Investition" - die
> Gemeinden benennen die Straßen selbst und müssen daher nichts mehr in
> die Beschaffung und Überprüfung der Straßennamen investieren. Und die
> Darstellung als einfache Liste erfordert auch keinen erheblichen Zeit-
> oder Geldeinsatz.

Meinst Du, ich soll die Sache mal von einem Rechtsanwalt prüfen
lassen? Ich denke, für 30-40 EUR wird er eine Bewertung schreiben.

Gerade jetzt für den Kommunalwahlen in NRW und den Bundestagswahlen
in Deutschland wäre es vielleicht sinnvoll :-)

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