Am 14. Mai 2012 09:45 schrieb Bernd Weigelt <weigelt.be...@web.de>:
> Nachtrag:
> Für solche Definitionen bietet sich ein Blick in die Eisenbahnbetriebsordung
> (EBO) an. Hier § 4 Absatz 2


da steht "(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche,
wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze
zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen
die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen."

d.h. da geht es um eine Abgrenzung von Bahnhöfen zur freien Strecke,
man kann da aber (m.E.) keineswegs rauslesen, dass ein (altes oder
neues) Bahnhofsgebäude (wo laut Beitrag oben Fahrkartenautomaten
stehen) nicht dazugehören soll. Wenn es beispielsweise verboten ist,
im Bahnhofsbereich Flugblätter zu verteilen, so wird die Bahn das
ziemlich sicher auch auf das anliegende Bahnhofsgelände beziehen, und
nicht nur auf den Bereich der Schienen innerhalb der Einfahrsignale
oder Trapeztafeln...

Gruß Martin

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