Am Montag, 14. Mai 2012, 12:14:16 schrieb Martin Koppenhoefer:
> Am 14. Mai 2012 09:45 schrieb Bernd Weigelt <weigelt.be...@web.de>:
> > Nachtrag:
> > Für solche Definitionen bietet sich ein Blick in die
> > Eisenbahnbetriebsordung (EBO) an. Hier § 4 Absatz 2
> 
> da steht "(2) Bahnhöfe sind Bahnanlagen mit mindestens einer Weiche,
> wo Züge beginnen, enden, ausweichen oder wenden dürfen. Als Grenze
> zwischen den Bahnhöfen und der freien Strecke gelten im allgemeinen
> die Einfahrsignale oder Trapeztafeln, sonst die Einfahrweichen."

Das ist ein wirklich schöner Satz, nicht wahr?
Und definiert genau die Grenzen eines Bahnhofs

> 
> d.h. da geht es um eine Abgrenzung von Bahnhöfen zur freien Strecke,
> man kann da aber (m.E.) keineswegs rauslesen, dass ein (altes oder
> neues) Bahnhofsgebäude (wo laut Beitrag oben Fahrkartenautomaten
> stehen) nicht dazugehören soll. Wenn es beispielsweise verboten ist,
> im Bahnhofsbereich Flugblätter zu verteilen, so wird die Bahn das
> ziemlich sicher auch auf das anliegende Bahnhofsgelände beziehen, und
> nicht nur auf den Bereich der Schienen innerhalb der Einfahrsignale
> oder Trapeztafeln...
> 
> Gruß Martin



Absatz §4 (1) EBO
Dort ist der Oberbegriff Bahnanlagen definiert, dazu gehören auch die zum 
Betrieb erforderlichen Gebäude, aber nicht die übrigen. 

Das Verbot des Verteilens Flugblättern bezieht sich i. d. R. auf die Gebäude, 
nicht auf die Bahnanlagen, da das Betreten der Bahnanlagen bis auf wenige 
Ausnahmen für Unbefugte sowieso verboten ist. 

Das Bahnhofsgebäude an sich kann jedem gehören und der bestimmt was dort 
erlaubt ist.

Bernd

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