Am 18.09.2012 14:24, schrieb Ronnie Soak:
Unter das Urherberecht kann alles fallen, was Schöpfungshöhe erreicht. Also z.B. keine einfachen, geometrischen Symbole, keine geographischen Bezeichnungen oder Trivialnamen ("Rundweg", "Höhenweg"). Wohl aber 'schöpferische' Namen ("Goetheweg", "Wanderweg Burgen und Schlösser"), besondere Symbole (Notenschlüssel, Stadtwappen, Schlosssilhouette) und vorallem aber redaktionelle Zusammenstellungen von Wanderrouten. Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach Tod des 'Künstlers' oder 70 nach Veröffentlichung, falls der Künstler unbekannt ist.

Marken dürfen nicht beschreibend sein, also "ABS" kann man schützen lassen solange man leugnet das es Antiblockiersystem heißt. Klar, geht heute nicht mehr weil die Abkürzung bekannt ist, aber bei neuen Systemen geht das sehr wohl. "Götheweg" kann man sich nicht schützen lassen, weil deskriptiv, es ist der Weg den damals Göthe gegangen ist, da sind sie auch sehr stolz darauf. Ich glaube alle Wegebezeichnungen sind beschreibend, taugen daher nicht als Marke. Urheberrechtlich dürfte auch nichts gehen, da den Weg ja schon Göthe gegangen ist und die 70 Jahre sind rum. Die Wege dürften alle älter sein als 100 Jahre. Da geht also auch nichts.
Aber ich würde jetzt auch nicht aktiv in eine Diskusion einsteigen.
Verletzen wir eigentlich das Urheberrecht wenn wir den Standort eines Postkastens mapen? Den hat immerhin Die Post hingestellt und ein Posthorn ist auch drauf.
Ich glaube, selbst den Abmahnanwälten sind Grenzen gesetzt - noch.
Hannes

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