On 15.11.2019 12:23, Martin Koppenhoefer wrote:
kleiner nitpick, ein Bebauungplan ist "mehr wert" als ein Flächennutzungsplan, hier liegt ein qualifizierter B-Plan vor (d.h. Art und Maß der baulichen Nutzung sind definiert), auf dieser Grundlage kann man einen Bauantrag stellen, während ein FNP gröber ist und idealerweise noch durch einen B-Plan konkretisiert wird. Einen Bauantrag kann man zwar auch stellen ohne dass es einen B-Plan gibt (in Berlin gab es vor einiger Zeit noch sehr wenige Gebiete mit B-Plan, könnte sich aber mittlerweile geändert haben), nur ist dann nicht so einfach klar, was die Grundlagen sind und man kann schwerer gegen einen negativen Bescheid vorgehen.

Ja ich weiss. Konkret ging es um zwei verschiedene Sachverhalte und zwei nicht 
überlappende Pläne.

B-Plan 13 definiert ein bisher nicht erschlossenes Industriegebiet in Grünheide/Ortsteil Grünheide, den potentiellen Tesla-Standort.

Im zweiten Fall ging es um die Feststellung, ob in einem bereits bestehenden Gewerbegebiet, dem GVZ Freienbrink, ein Gebietsaustausch stattgefunden hat, damit beide Hälften im gleichen Grünheider Ortsteil Spreeau liegen. Ein solcher Gebietstausch geht aus dem FNP Spreeau, in dem das Gewerbegebiet erstmals definiert wurde, nicht hervor, und war auch anderweitig nicht verifizierbar.

Ob ein FNP als Nachweis für OSM nutzbar ist, bin ich mir nicht sicher, die stehen normalerweise unter dem Urheberrecht des Planerstellers (= normalerweise private Firma die damit beauftragt wurde).

Ich zitiere auch nie den Plan selbst, sondern sein Instanziierung durch den Beschluss der entsprechenden Gemeindeversammlung, das Amtsblatt bzw. die amtliche Bekanntmachung.

Nach UrhG § 5 (Amtliche Werke) gilt:

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
[(3) trifft für uns nicht zu, da wir keine Normen zitieren]

tom
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