Am Donnerstag, 31. Oktober 2013 15:48:27 schrieb Johannes Zarl:
> > Um die Software frei zu machen, müssten Empfänger der Software unabhängig
> > von COMPANY damit weitermachen können. Die Klausel verbietet das.
>
> Also diese Auslegung ist schon *sehr* mutwillig. Ich kann ja auch nicht den
> kommunalen Wasserversorger verklagen, weil er seiner Versorgungspflicht
> nicht nachkommt und gleichzeitig nicht zulassen, dass der Bagger auf mein
> Grundstück kommt.

Das würde ja zeitlich vielleicht getrennt voneinander stattfinden.
Sprich: Der Bagger kann nicht aufs Grundstück, weil große Gräben drum sind
und fährt wieder heim. 1 Jahr später wird geklagt und dann ist der Nachweis, 
dass es der Baggerfahrer probiert hat nicht mehr so leicht zu führen.

> Natürlich ist die Formulierung "must be made available" sehr schwammig und
> daher bedenklich. Bei strenger Auslegung als Bringschuld wird auch sicher
> die Frage interessant, in wie weit man den neuen Rechteinhaber ausfindig
> machen muss, sollte der ursprüngliche „verschwinden“. Beliebige eskalieren
> lässt sich die Sache aber IMO nicht.

So habe ich die damalige Diskussion in Erinnerung, findet sich sicherlich 
wieder. Leuchtet mir auch auch ein, wenn ich ohne Interaktion mit jemand 
anderen die Software nutzen will, dann muss ich in der Lage sein den Nachweis 
zu führen. Bei einer Veröffentlichung würde das natürlich gehen, wenn das als 
Hohl-Schuld verstanden würde. Sonst eher nicht, würde ich sagen.



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