Am Donnerstag, 6. März 2014 15:03:19 schrieb Volker Grabsch:
> RA Stehmann schrieb:
> > Eine Lizenz ist ein Vertrag, aus dem auch und gerade der Lizenznehmer
> > Ansprüche gegen den Lizenzgeber herleiten kann.
> > [...]
> > Sind die Anwendung und die Bibliothek ein Werk oder ist die Bibliothek
> > zumindest ein abgeleitetes Werk in Bezug auf die Anwendung (die unter
> > der GPL steht), dann kann der Lizenznehmer auch einen Anspruch auf den
> > Quellcode der Bibliothek (d.h den Anspruch diesen zu verwenden,
> > verbessern zu studieren und zu teilen) haben, unter dem Gesichtspunkt,
> > dass sich andernfalls der Lizenzgeber widersprüchlich verhielte.
> >
> > Aber - wie gesagt: das wäre einmal ein interessanter Rechtsstreit.

Da der Vertrag keine Gegenleistung des Lizenznehmers vorsieht, 
denke ich auch nicht, dass er viel erwarten kann.
Es könnte eventuell um die Aussage gehen: "X stände unter GNU GPL",
wenn X = A + B und B eben unfrei ist.

> Frage an die Runde: Wäre das nicht etwas für die FSFE,
> sowas mal durchzufechten? Gibt es ein Budget für solche
> Rechtsstreits?

Grundsätzlich mischt sich die FSFE
in entscheidende rechtliche Auseinandersetzungen ein,
siehe EU Microsoftprozess. Das Budget dafür müssen wir im Einzelfall finden. 

In diesem Fall lohnt es sich aus meiner Sicht nicht, weil niemand
einen Software-Hersteller dazu verpflichten kann Software mit einer bestimmen 
Nützlichkeit herauszubringen. Es wird also immer Software-Veröffentlicher 
geben, deren Software einfach nicht besonders gut ist, sei es technisch oder 
von der Lizenzsituation aus. Da hilft nur: Finger weg und drüber reden.

Gruß,
Bernhard

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