> Nichts – das steht da ja auch schon drin – "to the extent permitted
by applicable law".
>
> Nur verschiebt CRA halt den "extent permitted by applicable law".
So ist es. Sobald die Tätigkeit als kommerziell eingestuft wird, kann
die Haftung halt zukünftig (nach PLD) nicht mehr ausgeschlossen werden.
Nicht vertraglich und auch nicht generell via Lizenz. Und, wie Bernhard
schon schrieb, auch nicht hinsichtlich des Zwecks, zu dem die Software
verwendet wird.
Wenn ein Kleinunternehmen eine Freie Software produziert, die die ESA
dann für die nächste explodierte Raumfähre verwendet, kann das für das
Kleinunternehmen ziemlich schwierig werden. Ein realitätsnäheres
Beispiel sind Autohersteller. Und ein realistisches Beispiel für eine
solche Software wäre z.B. curl oder der Linux kernel.
Viele Grüße
Ilu
Am 17.11.23 um 13:51 schrieb Dominik George:
Hi,
Aber was hält den Entwickler freier Software davon ab, in der Lizenz sinngemäß
festzulegen, dass innerhalb der EU der kommerzielle Einsatz der Software nur
gestattet ist, wenn der Einsetzende in die Haftungsrisiken, die sich daraus
ergeben, vollumfänglich eintritt?
Nichts – das steht da ja auch schon drin – "to the extent permitted by applicable
law".
Nur verschiebt CRA halt den "extent permitted by applicable law".
-nik
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