> Nichts – das steht da ja auch schon drin – "to the extent permitted by applicable law".
>
> Nur verschiebt CRA halt den "extent permitted by applicable law".

So ist es. Sobald die Tätigkeit als kommerziell eingestuft wird, kann die Haftung halt zukünftig (nach PLD) nicht mehr ausgeschlossen werden. Nicht vertraglich und auch nicht generell via Lizenz. Und, wie Bernhard schon schrieb, auch nicht hinsichtlich des Zwecks, zu dem die Software verwendet wird.

Wenn ein Kleinunternehmen eine Freie Software produziert, die die ESA dann für die nächste explodierte Raumfähre verwendet, kann das für das Kleinunternehmen ziemlich schwierig werden. Ein realitätsnäheres Beispiel sind Autohersteller. Und ein realistisches Beispiel für eine solche Software wäre z.B. curl oder der Linux kernel.

Viele Grüße
Ilu

Am 17.11.23 um 13:51 schrieb Dominik George:
Hi,

Aber was hält den Entwickler freier Software davon ab, in der Lizenz sinngemäß 
festzulegen, dass innerhalb der EU der kommerzielle Einsatz der Software nur 
gestattet ist, wenn der Einsetzende in die Haftungsrisiken, die sich daraus 
ergeben, vollumfänglich eintritt?

Nichts – das steht da ja auch schon drin – "to the extent permitted by applicable 
law".

Nur verschiebt CRA halt den "extent permitted by applicable law".

-nik
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