So do you finally accept the simple fact that the GPL is a boilerplate contract form which in Germany is known as "AGB", dak?
"1.2. GPL v2 als Allgemeine Geschäftsbedingungen Da die GPL v2 für eine Vielzahl von Lizenzverträgen vorformuliert ist und ihr Inhalt zwischen Entwicklern und Nutzern nicht individuell verhandelt wird, sind die Regelungen der GPL v2 nach deutschem Recht als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzuordnen (§§ 305ff. BGB). 1.2.1. Einbeziehung Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam vereinbart, wenn der Nutzer auf ihre Geltung hingewiesen wird und es ihm möglich ist, auf zumutbare Weise Kenntnis von ihrem Inhalt zu nehmen. Da der Volltext der GPL v2 im Internet leicht aufzufinden und abrufbar ist, hat die Rechtsprechung an einer wirksamen Einbeziehung keinen Zweifel, sofern der Nutzer auf ihre Geltung eindeutig hingewiesen wird[7]. 1.2.2. Inhaltliche Anforderungen Als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen die Regelungen der GPL v2 strengeren gesetzlichen Anforderungen als Regelungen in Lizenzverträgen, die zwischen ihren Parteien individuell ausgehandelt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen den sog. Verwendungsgegner (d. h. die Vertragspartei, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihrem Vertragspartner vorgegeben werden im Falle der GPL ist dies der Software-Nutzer) nicht unangemessen benachteiligen. Sie müssen ferner klar und eindeutig formuliert und gestaltet sein (sog. Transparenzgebot) und dürfen keine Klauseln enthalten, die nach den jeweiligen Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Verwendungsgegner mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Mit Blick auf das deutsche AGB-Recht erscheint insbesondere die Durchsetzbarkeit von § 4 Satz 2 der GPL v2 fraglich: Danach soll das gemäß der GPL v2 eingeräumte Nutzungsrecht automatisch enden, wenn ein Nutzer gegen die Bedingungen der GPL v2 verstößt. Bemerkenswerterweise hat die bisherige (instanzgerichtliche) Rechtsprechung diesen Mechanismus für wirksam gehalten. Sie hält dieses automatische Erlöschen von Nutzungsrechten auch nicht für eine unangemessene Benachteiligung des Nutzers[8]. Die GPL v2 enthält in §§ 11, 12 einen umfassenden Haftungsausschluss hinsichtlich der Qualität und Leistungsfähigkeit der Software. Jeder Nutzer, der GPL v2-lizenzierte Software an Dritte weitergibt, muss diesen Haftungsausschluss gemäß § 1 der GPL v2 außerdem ausdrücklich an die dritten Softwareempfänger weitergeben. Deutsche Gerichte haben zwar über diesen Haftungsausschluss bisher noch nicht geurteilt. Nach deutschem Recht kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber weder die Haftung für Vorsatz noch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit durch den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier also den Software-Entwickler, ausgeschlossen werden, und auch die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist nur in sehr eingeschränktem Umfang begrenzbar. Diesen Anforderungen werden die §§ 11, 12, 1 der GPL v2 nicht gerecht. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der in diesen Regelungen der GPL v2 vorgesehene Haftungsausschluss einer gerichtlichen Überprüfung in Deutschland nicht standhalten würde." regards, alexander. P.S. "I'm insufficiently motivated to go set up a GNU/Linux system so that I can do the builds." Hyman Rosen <hyro...@mail.com> The Silliest GPL 'Advocate' P.P.S. "Of course correlation implies causation! Without this fundamental principle, no science would ever make any progress." Hyman Rosen <hyro...@mail.com> The Silliest GPL 'Advocate' -- http://gng.z505.com/index.htm (GNG is a derecursive recursive derecursion which pwns GNU since it can be infinitely looped as GNGNGNGNG...NGNGNG... and can be said backwards too, whereas GNU cannot.) _______________________________________________ gnu-misc-discuss mailing list gnu-misc-discuss@gnu.org http://lists.gnu.org/mailman/listinfo/gnu-misc-discuss