Am 2012-07-31 12:23, schrieb Stefan Kopetzky:
Dh:

- "Zufahren/Abfahren" ->  ja, alle
- "(Durch)fahren" ->  nein
Ausnahmen: Schieben von Handwagen und Einspurigen und Radfahren (immer,
auch wenns keine gesonderten Einrichtungen dazu gibt)
nein, eben nicht immer, sondern _nur_ wenns keine gesonderten einrichtungen gibt.

Du vermischt das mit der Radwegebenützungspflicht (§68(1), glaub ich..),
denn nur aus dem Status als Nebenfahrbahn ergibt sich kein "jein".
grundsätzlich hast du recht, es gibt die benützungspflicht im § 68/1 gibt.
es gibt aber _auch_ die bestimmung im § 8/1, die im grunde das gleiche aussagt.
und nein, ich vermische die nicht, im grunde reicht der § 8/1:
"... dürfen ... auch fahren, wenn kein ... vorhanden ist."

und falls es das ist, wo wir aneinander vorbeireden, ich verstehe es so:
einspurige dürfen geschoben werden, radfahrer auch fahren, außer eigene wege sind vorhanden.

lg
christian


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