habe mir mal die StVO als primäre Quelle genauer angeschaut. Dort sind die beiden relevanten Blöcke im Bereich "Fussgängerverkehr" und heißen:

- *Fußgängerzone*, und
- *Wohnstraße*

(ich habe die wichtigsten Stellen mal hervorgehoben und markiert)

Daanach sollte eigentlich ziemlich eindeutig sein, dass eine Wohnstraße deutlich mehr mit einer Fussgängerzone gemeinsam hat als allgemein gedacht. Logischer Schluss für OSM kann daher nur sein es auch als *"highway=pedestrian"* zu taggen.

Gruß
mario

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*_§ 76a. Fußgängerzone_ *

(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete *dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone)*. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. *In einer solchen Fußgängerzone ist _jeglicher Fahrzeugverkehr verboten_*, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das *Schieben eines Fahrrades ist erlaubt*. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.

(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb deren eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf. Ferner kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten bestimmen, daß mit 1. Kraftfahrzeugen des Taxi- und Mietwagen-Gewerbes und Fiakern jeweils zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen, 2. Kraftfahrzeugen des Gästewagen-Gewerbes zum Zubringen oder Abholen von Fahrgästen von Beherbergungsbetrieben,
3. Fahrrädern und
4. Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift ,,Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler'' und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, die Fußgängerzone dauernd oder zu bestimmten Zeiten befahren werden darf.

(3) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 <http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_stvo01.htm#%C2%A7_44.> Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß am Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 <http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_stvo01.htm#%C2%A7_53.> Z. 9a bzw. 9b) anzubringen sind.


(4) An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen Angaben im blauen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt wird.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 *dürfen Fußgängerzonen *
a) mit Fahrzeugen des *Straßendienstes* und der *Müllabfuhr* sowie *gegebenenfalls* mit Schienenfahrzeugen und *Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs*, b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen, c) mit Fahrzeugen des *öffentlichen Sicherheitsdienstes* und der *Feuerwehr in Ausübung* des Dienstes und d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt, *befahren werden*.

(6) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern, Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen u. dgl.) einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.

(7) _*Füßgänger dürfen in Fußgängerzonen auch die Fahrbahn benützen*_. Sie dürfen dabei aber den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.



*_§ 76b. Wohnstraße_
*

(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete *dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären*. *In einer solchen Wohnstraße ist der _Fahrzeugverkehr verboten_*; *ausgenommen davon sind* der *Fahrradverkehr*, das Befahren mit *Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes* sowie das *Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens*.


(2) *In Wohnstraßen ist das _Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet_*. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.

(3) Die Lenker von Fahrzeugen in Wohnstraßen dürfen Fußgänger und Radfahrer nicht behindern oder gefährden, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben.

(4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen u. dgl. sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nach Abs. 3 gewährleistet wird.

(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 <http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_stvo01.htm#%C2%A7_53.> Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.




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