* 2008-01-02 11:02 +0100 Mario Salvini:

> habe mir mal die StVO als primäre Quelle genauer angeschaut. Dort sind
> die beiden relevanten Blöcke im Bereich "Fussgängerverkehr" und heißen:
> 
> - *Fußgängerzone*, und
> - *Wohnstraße*
(...)
> einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53
> <http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_stvo01.htm#%C2%A7_53.> Abs. 1
> Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.

Diese Abschnitte stammen offenbar aus der StVO aus dem Jahre 1960 (auf diese
Fassung verweist jedenfalls der Link im letzten Absatz).

In der (weniger wortreichen) aktuellen Fassung
<http://bundesrecht.juris.de/stvo/BJNR015650970.html> taucht der Begriff
Wohnstraße nicht auf. Die durch die "Spielstraßen"-Verkehrszeichen
bezeichneten Gebiete heißen "Verkehrsberuhigte Bereiche" - §42 (4a):

| Verkehrsberuhigte Bereiche 
|
| Zeichen 325  Beginn
| Zeichen 326  Ende
| eines verkehrsberuhigten Bereichs
|
| Innerhalb dieses Bereichs gilt: 
| 1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen;
|    Kinderspiele sind überall erlaubt. 
| 2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
| 3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern;
|    wenn nötig, müssen sie warten. 
| 4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
| 5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig,
|    ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. 

Bei der Ausfahrt aus einem solchen Bereich gelten dieselben Regeln wie bei
einer abgesenkten Bordsteinkante (§10), und das war es dann auch schon so
ziemlich mit den Regelungen zur "Spielstraße". Insbesondere gibt es keine
ausdrückliche Einschränkung für Durchgangsverkehr; "motorcar=destination"
wäre also falsch.

Auch die Vorschriften zu Fußgängerzonen (offiziell "Fußgängerbereiche")
fallen deutlich knapper aus als anno dazumal - §41 (5):

| (...) Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
| 1. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere 
|    Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 
| 2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit
|    Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer dürfen
|    Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie
|    warten.

Von der formalen Ähnlichkeit zwischen Spielstraße und Fußgängerzone aus der
alten Fassung ist jedenfalls nicht mehr viel übrig.

Viele Grüße,

Johannes


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