> > Am Samstag, 17. Mai 2008 schrieb Rolf Gehring: >> Entweder ist es öffentliches Land und dafür existiert die StVO mit ihren >> Verkehrszeichen. Kein Verbotszeichen - kein Verbot (ich weiß, etwas zu >> grob). > > Huch? Also die StVO existiert für Straßen. Darum heißt sie auch so. > nicht jedes öffentliche Land ist eine Straße. > Ich denke die Aussage ist sehr pauschal und gilt so sicherlich nicht. > Insbesondere nicht für normale Waldwege. :) > um das nochmal zu unterfüttern, hier ein Zitat aus dem Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (BWaldG):
" § 14 Betreten des Waldes (1) 1Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. 2Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. 3Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. (2) 1Die Länder regeln die Einzelheiten. 2Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen." der 2. Absatz verweist hier auch auf die entsprechenden Landeswaldgesetze. was die möglichen Besitzverhältnisse angeht, so geht das aus diesem Absatz hervor: § 3 Waldeigentumsarten (1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes oder eines Landes steht, sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird. (2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, sowie von Realverbänden, Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen Gemeinschaften (Gemeinschaftsforsten), soweit er nicht nach landesrechtlichen Vorschriften als Körperschaftswald angesehen wird. (3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist. Wald ist es jedoch in jedem Falle (bzgl. §14, s.o.) und unabhängig von den Besitzverhältnissen. Eigentum verpflichtet eben auch. Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/cgi-bin/mailman/listinfo/talk-de