Geht das schon wieder los...

2013/10/19 Falk Zscheile <falk.zsche...@gmail.com>

>
> § 35 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz sagt hierzu "[...] Personenbezogene
> Daten sind zu löschen, wenn [...]  3. sie für eigene Zwecke verarbeitet
> werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung
> nicht mehr erforderlich ist, [...]"


1. Ein BELIEBIG wählbarer Benutzername ist kein personenbezogenes Datum.
2. Die Daten werden ja dauerhaft für die Erfüllung des Zweckes der
Speicherung gebraucht - nämlich die Zuordnung Edit <-> Benutzer (nicht Edit
<-> natürliche Person).
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