Am Sonntag, den 03.11.2013, 22:37 +0100 schrieb Bernhard Weiskopf:
> > Spontane Fälle, bei denen ich mir da nicht sicher bin, wie
> > das zu tun wäre:
> > 
> > Fall 1) Benutzungspflichtiger Radweg: Taggst du dann bicycle=no an der
> > dazugehörigen Straße? Im Grunde genommen schon, denn da darf man
> > dann eben nicht Radfahren (solange der Zustand des Radwegs zumutbar
> > ist).
> 
> In Deutschland: Ja. 
> StVO: "Der  Radverkehr  darf  nicht  die  Fahrbahn,  sondern  muss den
> Radweg benutzen". (-> Fahrbahbenutzungsverbot)
> 

Nee, das war mal.

§2 Abs. 4 Satz 2ff:
"Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen,
besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Rechte Radwege ohne die Zeichen 237,
240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237,
240 oder 241 dürfen nur benutzt
werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr
frei“ angezeigt ist."


Gruß, Wolfgang


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