> Von: Wolfgang Hinsch [mailto:osm-lis...@ivkasogis.de]
> Am Sonntag, den 03.11.2013, 22:37 +0100 schrieb Bernhard Weiskopf:
> > > Spontane Fälle, bei denen ich mir da nicht sicher bin, wie das zu
> > > tun wäre:
> > >
> > > Fall 1) Benutzungspflichtiger Radweg: Taggst du dann bicycle=no an
> > > der dazugehörigen Straße? Im Grunde genommen schon, denn da darf
> > > man dann eben nicht Radfahren (solange der Zustand des Radwegs
> > > zumutbar ist).
> >
> > In Deutschland: Ja.
> > StVO: "Der  Radverkehr  darf  nicht  die  Fahrbahn,  sondern  muss den
> > Radweg benutzen". (-> Fahrbahbenutzungsverbot)
> 
> Nee, das war mal.
> 
> §2 Abs. 4 Satz 2ff:
> "Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht
> nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
> Rechte Radwege ohne die Zeichen 237,
> 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237,
> 240 oder 241 dürfen nur benutzt
> werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr
> frei“ angezeigt ist."

Nee, das ist immer noch so:  Benutzungspflichtige Radwege müssen benutzt werden.

Du hast nur zitiert, was "benutzungspflichtig" bedeutet, das war hier gar nicht 
strittig. Es ging ausschließlich um benutzungspflichtige Radwege.

Bernhard



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