Das berechtigte Interesse eines Verantwortlichen oder Dritten wird schwierig zu begründen. Das setzt ja voraus, dass irgendetwas passiert ist, dass ein Interesse als solches im konkreten Fall besteht. (Art. 6 f) in dem Fall wäre OSM definitiv der falsche Ansprechpartner.

Art. 6 [1] e, 2. Halbsatz: "...ODER in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;" (da stehen 2 Alternativen)

Über die Ausübung der öffentlichen Gewalt, also einem staatlichen Auftrag zur Datenverarbeitung hängt die Messlatte meiner Meinung nach extrem hoch, um die Erforderlichkeit zur Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse begründen zu können. (1. Halbsatz) m.M.n. kommt man hier lediglich über die gemeinnützigkeit des Vereins rein, wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass ein Erforderniss zur Verarbeitung personenbezogener Daten tatsächlich begründbar ist. Jeder Blick auf die OSM-Startseite widerlegt das bereits.

Gruß Sepp

Am 06.11.2018 16:19 schrieb Mark Obrembalski:
Am 06.11.18 um 07:19 schrieb sepp1...@posteo.de:

Yep, der Text zur DS-GVO ist dort ziemlich eindeutig.

OSM kann weder die Grundsätze nach Art. 5 umsetzen, noch bspw. die Informationspflichten gem. Art. 13, bzw. 14. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, sobald ich diese innerhalb des POI's mit Adresse, Telefonnummer oder weiteren Daten verknüpfe.

Die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung wäre überhaupt nur nach Art. 6 [1] e möglich,

Nein, wesentlich eher nach Buchstabe f. Die Nutzer von OSM-Daten haben
beispielsweise wahrscheinlich ein berechtigtes Interesse daran, sich
informieren zu können, wo sich das Büro eines bestimmten Abgeordneten
(oder die Praxis eines bestimmten Arztes etc.) befindet. Beim Namen
des Inhabers eines Geschäfts, das nicht nach ihm benannt ist, ist ein
solches Interesse schon zweifelhafter.

 wobei hier OSM ersteinmal nachweisen müßte, dass eine
Erforderniss vorliegt, was im Falle des Handelsregisters oder auch der Einwohnermeldedatei, welche ja amtlich geführt werden, definitiv nicht zu begründen ist. Abgesehen mal davon, liegt die Hürde durch den zweiten Halbsatz derart hoch, dass aus meiner Sicht keine Chance besteht, dort rechtmäßig in die Erfassung oder Verarbeitung herein zu rutschen.

Art. 6 (1) e hat keinen zweiten Halbsatz. Was meinst Du?

Gruß,
Mark

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